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Vom Bulli zum Wohnmobil: Ein Umbau mit Folgen

Archivmeldung vom 07.10.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Gabi Schoenemann / pixelio.de
Bild: Gabi Schoenemann / pixelio.de

Wohnmobile liegen in Corona-Zeiten voll im Trend. Viele Autofahrer legen selbst Hand an und bauen ihr Fahrzeug zum Camper um. Doch Vorsicht: Für diese Fahrzeuge gelten eigene Steuersätze, Zulassungsbestimmungen und Versicherungen. Das R+V-Infocenter gibt wichtige Tipps.

Zulassungsbehörde informieren

Eine Solaranlage auf dem Dach, ein Gaskocher im Innenraum und dann noch ein bequemes Bett - schon dient das eigene Auto als Camper. "Durch den Umbau kann sich aber die Fahrzeugklasse ändern", warnt Christian Hartrampf, Kfz-Experte bei der R+V Versicherung. "Dann muss die entsprechende Zulassungsbehörde informiert werden." Denn wenn sich die Fahrzeugklasse ändert, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Und das Fahren auf öffentlichen Straßen ohne Betriebserlaubnis ist grundsätzlich untersagt.

Ab wann gilt der eigene Bulli als Wohnmobil? "Dafür hat der Gesetzgeber genaue Vorschriften", sagt Hartrampf. "Eine Matratze auf der Ladefläche macht noch kein Wohnmobil. Anders sieht es aus, wenn neben dem Schlafplatz noch ein Tisch mit Sitzgelegenheiten, eine Kochvorrichtung und Stauraum für Gepäck, Kleidung und Proviant vorhanden sind." Dann muss nicht nur die Betriebserlaubnis erneuert werden, sondern auch die Versicherung. In der Wohnmobil-Versicherung sind dann auch alle festen Einbauten abgesichert.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Alle Einrichtungen müssen fest eingebaut sein, damit sie bei einem Unfall nicht zu gefährlichen Geschossen werden.
  • Eine zusätzliche Camping-Inhaltsversicherung ersetzt zum Beispiel auch Fahrräder, Computer, Mobilfunktechnik sowie Foto- und Filmapparate.
  • Ein Gaskocher an Bord oder Zusatzheizungen müssen vom TÜV oder einer vergleichbaren Prüfstelle abgenommen werden.
  • Der TÜV stellt als Service eine Bescheinigung für die Zulassungsbehörde aus.

Quelle: R+V Infocenter (ots)

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