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Hitze im Auto führt zu lebensbedrohlichen Situationen: ADAC erklärt wann die Scheibe eingeschlagen werden darf

Archivmeldung vom 19.07.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.07.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Symbolbild - Bei dieser Aufnahme bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für das Kind.
Symbolbild - Bei dieser Aufnahme bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für das Kind.

Bild: Feuerwehr Hamburg

Jedes Jahr im Sommer kommt es zu solchen Vorfällen: Ein Kind oder ein Hund wurden in der prallen Sonne bei Hitze im Auto gelassen. Temperaturen bis zu 60 Grad im Innenraum sind dann ohne weiteres möglich und das kann lebensbedrohlich werden. Doch nicht immer ist von außen zu erkennen, ob die Klimaanlage eingeschaltet ist. Darf man dann einfach die Scheibe einschlagen? Die ADAC Clubjuristen klären auf.

Zunächst sollte man an der Scheibe klopfen, um festzustellen ob aus dem Innenraum noch eine Reaktion erfolgt. Wenn Hund oder Kind aktiv sind und sich normal bewegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Klimaanlage aktiv ist. In manchen Autos gibt es eine Temperaturanzeige, die anzeigt, ob die Temperaturen noch im normalen Bereich sind.

Ist das jedoch nicht der Fall und wirkt das Kind im Auto apathisch oder hechelt der Hund stark, sollte die Polizei unter 110 oder die Feuerwehr unter 112 gerufen werden. Während man auf die Einsatzkräfte wartet, unbedingt die Autoinsassen beobachten und im Auge behalten, ob sich die Lage verschlechtert.

Verschärft sich die Situation bevor die Einsatzkräfte eintreffen, bleibt meist nur die letzte Möglichkeit: sich Zugang zum Fahrzeug verschaffen. Und das geht bei einem verschlossenen Fahrzeug nur durch das Einschlagen einer Scheibe. "Bevor man zur Tat schreitet, sollte man sich aber unbedingt Zeugen suchen", empfiehlt ADAC Clubjurist Klaus Heimgärtner. "Rein rechtlich gesehen handelt es sich dabei nämlich um eine Sachbeschädigung." Gedeckt ist das Handeln dann aber durch den "rechtfertigenden Notstand" (§ 34 des Strafgesetzbuches): "In einem Notfall mit akuter Gefahr für Leib und Leben führt eine rechtswidrige Tat nicht dazu, dass man dafür bestraft wird", so Heimgärtner.

Vor Haftungsansprüchen schützt der § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Die Zerstörung der Sache wird schließlich vorgenommen, um eine Gefahr abzuwenden. Tipp: Mit der Polizei oder der Feuerwehr besprechen und den Vorgang filmen. So ist man für eventuelle Streitigkeiten im Anschluss gewappnet.

Quelle: ADAC (ots)

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