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Krankenversicherung zahlt nicht für eigene Einlieferung in Klinik/Sanatorium

Archivmeldung vom 05.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Die Fachzeitschrift "OLG-Report" berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Nach diesem Beschluss heißt es, ist ein Krankenhaus eine Klinik und auch ein Sanatorium, muss der Patient das Einverständnis der Krankenversicherung über die besondere Behandlung einholen.

Ein Patient, der sich eigenmächtig in einer sogenannten gemischten Klinik stationär behandeln lässt, hat keinen Zahlungsanspruch gegen seine private Krankenversicherung.

Das berichtet die Fachzeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Wenn eine Klinik sowohl als Krankenhaus als auch als Sanatorium fungiere, müsse der Patient zuvor das Einverständnis der Krankenversicherung für die konkrete Behandlung einholen (Aktenzeichen: 10 U 1243/07).

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Zahlungsklage eines Patienten gegen seine private Krankenversicherung ab. Der Kläger hatte sich einer stationären Behandlung in einer Klinik unterzogen, die nicht nur als Krankenhaus arbeitet, sondern auch die typischen Therapien eines Sanatoriums vornimmt. Die Krankenversicherung weigerte sich deshalb, den Aufenthalt zu bezahlen. Der Kläger hätte sich die Behandlung zuvor genehmigen lassen müssen.

Das OLG teilte diese Auffassung. Die Richter werteten es als unerheblich, wie der Aufenthalt des Klägers medizinisch und pflegerisch ablief. Die Versicherung habe ein Interesse daran, bei gemischten Kliniken vorher gefragt zu werden. Denn dies erspare im Nachhinein strittige Abgrenzungsfragen zur Art der Behandlung. Eine Ausnahme gelte nur bei Notfällen.

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