Unser Kinderarzt hat uns aus der Praxis geworfen - was können wir tun?
Archivmeldung vom 03.12.2018
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.12.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttHans U. P. Tolzin schreibt auf seinem Portal für unabhängige Impfaufklärung folgenden Ratgeber für Fragen wie: "Der Kinderarzt will Ihre ungeimpften Kinder nicht behandeln und ist sogar ausfallend geworden? Was können Sie dagegen unternehmen? Mehr als Sie vielleicht denken! Hier ein paar Tips aus der Praxis."
Er schreibt wie folgt: "Was ist Ihnen Ihre Würde wert?
Zunächst muss Ihnen bewusst sein, dass die Verteidigung unserer im Grundgesetz verankerten "unantastbaren Würde" (Art. 1 Abs. 1 GG) und Grundrechte unsere bewusste und stetige Anstrengung erfordert.
Bevor Sie darangehen, nachfolgende Vorschläge umzusetzen, sollten Sie
sich deshalb bewusst machen, wie wichtig Ihnen Ihre Würde und Ihre
Grundrechte wirklich sind - und was Sie bereit sind, dafür an Zeit und
Mühen einzusetzen. Wenn Sie denken, ein einmaliges oder halbherziges
Aufbegehren könnte etwas an der Situation ändern, lassen Sie es lieber
gleich ganz.
Wichtig rechtliche Regelungen
- Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen (§ 630d Abs. 1 S. 1 BGB). Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berichtigten einzuholen, bei Kindern also des Sorgeberechtigten.
- Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis Abs. 4 BGB aufgeklärt worden ist (§ 630d Abs. 2 BGB).
- Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 S. 1 BGB).
- Die Aufklärung muss mündlich erfolgen (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Ist die Einwilligung eines Berechtigten einzuholen, ist dieser aufzuklären (§ 630e Abs. 4 BGB).
- Schutzimpfungen sind in Deutschland freiwillig. Impfungen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Artikels 2 Grundgesetz dar, zu dem der Geimpfte bzw. seine Erziehungs- oder Sorgeberechtigten vorher die Zustimmung erteilen müssen.
Über die Gesetzgebung hinaus finden Sie in den Berufsordnungen der Ärzte gute Argumente. Die Berufsordnungen sind weitgehend verpflichtend. Falls Ihr Kinderarzt eine Webseite hat, müsste die ihn betreffende Berufsordnung in seinem Impressum verlinkt sein. Dort finden Sie ebenfalls Angaben über die für ihn zuständige Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt außerdem ein sogenannter "Sicherstellungsauftrag", d. h. sie haben dafür zu sorgen, dass bestimmte medizinische Leistungen flächendeckend und innerhalb von zumutbaren Entfernungen angeboten werden.
Grundsätzliches zur schriftlichen Beschwerde
Wenn Sie sich entschieden haben, die Verletzung Ihrer unantastbaren Menschenwürde durch den Kinderarzt nicht hinzunehmen, sollten Sie sich bei den zuständigen Stellen beschweren.
Bitte beachten Sie dabei folgende Grundsätze: Dokumentieren Sie jeden einzelnen Schritt. Beginnen Sie damit, dass Sie ein möglichst sachliches und zutreffendes Gedächtnisprotokoll über das Verhalten des Arztes anfertigen. Lassen Sie den Text Korrektur lesen, so dass er möglichst ohne Rechtschreib- oder Grammatikfehler und für den Leser verständlich ist.
Beschweren Sie sich schriftlich, also per Brief (macht am meisten Eindruck), Fax oder Email. Heben Sie sich immer Kopien oder Ausdrucke auf. Legen Sie dazu eine Akte an: Es wird einiges an Schriftverkehr zusammenkommen.
Bestehen Sie grundsätzlich auf schriftliche Stellungnahmen. Auch und insbesondere, wenn ein Sachbearbeiter den Vorgang durch einen persönlichen Anruf bei Ihnen zu Hause abschließen will. Der Grund: Was mündlich gesagt wurde, ist später nicht mehr nachvollziehbar, bleibt unverbindlich und kann leicht bestritten werden. Setzen Sie eine angemessene Bearbeitungsfrist (mind. 14 Tage) für die Stellungnahme.
Kündigen Sie in Ihren Schreiben und sonstigen Stellungnahmen niemals etwas an, was Sie nicht auch wirklich umsetzen werden. Haken Sie also (immer schriftlich!) unbedingt nach, wenn die von Ihnen gesetzte Frist ohne Reaktion verstrichen ist.
Sie dürfen Ihre Betroffenheit äußern, aber bleiben Sie bei der Beschreibung der Sachlage grundsätzlich sachlich. Vermeiden Sie unbedingt jede Art von Unterstellungen, Beschuldigungen oder Drohungen. Dergleichen macht es Ihrem Gesprächspartner bzw. Empfänger Ihrer Schreiben nur leichter, Sie z. B. als Spinner, Wichtigtuer oder als nicht ernst zu nehmen abzutun.
Gehen Sie niemals allein zu Gesprächen mit Sachbearbeitern oder Verantwortlichen. Nehmen Sie wenigstens eine Person mit gutem Leumund als Zeugen mit. Fertigen Sie nach jedem Gespräch sofort ein Gedächtnisprotokoll an.
Sie sollten sich bei möglichst vielen Stellen beschweren. Damit erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass beim Kinderarzt Stellungnahmen angefordert werden und er aktenkundig wird. Schreiben Sie aber nicht mehr Stellen an, als Sie in der Lage sind, auch zu pflegen.
Das Ziel ist, dass sich der Arzt gegenüber diesen Stellen rechtfertigen muss und Sie selbst eine abschließende Stellungnahme der Beschwerdestelle erhalten. Er sollte sich wenigstens zwei Mal für sein Verhalten rechtfertigen müssen.
Entscheidend ist nicht, dass der Arzt offiziell verwarnt oder verurteilt wird. Auch wenn die Stellungnahmen des Arztes, soweit Sie davon erfahren, aus Ihrer Sicht unwahr oder nicht akzeptabel ist, so wird der für ihn durchaus unangenehme Vorgang in der Regel Einfluss auf sein künftiges Verhalten haben.
An diese Stellen können Sie sich wenden:
- die zuständige Ärztekammer
- die zuständige kassenärztliche Vereinigung
- Ihre Krankenkasse
- das Gesundheitsamt
- die nächste Polizeistation (falls zutreffend bei Nötigung oder Beleidigung oder Körperverletzung)
- Landrat, Gemeinderat, Fraktionen, Bürgermeister
Vernetzen, vernetzen, vernetzen
Bleiben Sie auf keinen Fall isoliert, sondern vernetzen Sie sich mit Gleichgesinnten. Davon gibt es mehr, als man meistens ahnt, denn impfkritische Eltern halten sich bezüglich ihrer Einstellung in der Regel bedeckt. Eine Liste der impfkritischen Elternstammtische in Deutschland und weitere Tips finden Sie unter https://impfkritik.de/stammtische.
Wenn Sie sich regelmäßig mit Gleichgesinnten treffen, sollten Sie gemeinsam die evtl. zu erwartenden persönlichen Gespräche mit den verantwortlichen Stellen im Rollenspiel einüben. Ja, das ist mein Ernst - und wird nach der ersten Überwindung sogar Spaß machen!
So können Sie lernen, mit typischen Verhaltsweisen, z. B. des Abwiegelns oder Leugnens oder mit Agressionen umzugehen. Wichtig: Niemals gegenüber dem Gesprächspartner ausfällig werden. Vermeiden Sie Beschuldigungen und Unterstellungen oder gar verbale Angriffe. Üben Sie sich gemeinsam in konstruktiver Kommunikation. Das kann auch im Alltag sehr hilfreich sein.
Das Gewicht Ihrer Beschwerde wird sich vervielfachen, wenn Sie noch
eine zweite betroffene Familie finden, die sich unabhängig von Ihnen bei
den gleichen Stellen beschwert!
Und nun viel Erfolg bei Ihrer Beschwerde: Beispielhafter Schriftwechsel"
Nachtrag am 1. Dez. 2018:
Ramona C. hat eine Link-Liste der Ärztekammern in Deutschland zusammengestellt und stellt sie dankenswerterweise zur Verfügung (ohne Gewähr!)
Quelle: Impfkritik.de von Hans U. Tolzin