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Kosten für Klassenfahrten können auch nachträglich beim Jobcenter geltend gemacht werden

Archivmeldung vom 17.11.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.11.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), denen Kosten für mehrtägige Klassenfahrten ihrer Kinder nicht in voller Höhe von den zuständigen Jobcentern bewilligt wurden, können den Differenzbetrag noch nachträglich geltend machen.

Dies gilt auch dann, wenn sie seinerzeit gegen den Bescheid des Jobcenters keinen Widerspruch eingelegt haben. Darauf weist die u.a. auf Hartz IV spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Koch aus Berlin hin.

Das Bundessozialgericht hatte am 13.11.2008 (Az. B 14 AS 36/07 R) entschieden, dass die von vielen Jobcentern u.a. in Berlin vorgenommene Begrenzung der Erstatttung auf Höchstbeträge unzulässig ist, solange sich diese nicht aus den Schulgesetzen ergibt und für alle Kinder gilt. Kinder von Familien, die von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leben müssen, würden sonst benachteiligt.

Rechtsanwalt Manuel Koch, selbst ehemaliger Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit und auf Hartz IV spezialisierter Rechtsanwalt aus Berlin: "Die Betroffenen müssen nur einen sogenannten Überprüfungsantrag formlos bei ihrem Jobcenter stellen, dann muss der Differenzbetrag nachträglich bewilligt und ausgezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn die Betroffenen mittlerweile gar keine Hilfen zum Lebensunterhalt mehr erhalten."

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Koch

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