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'Wilde Ehe' richtig absichern

Archivmeldung vom 29.03.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.03.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Die offenen Flanken einer 'wilden Ehe' werden unterschätzt. "Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bietet nicht den gleichen Schutz wie die Ehe. Wer trotzdem ohne Trauschein gemeinsam alt werden möchte, muss diese Beziehung rechtlich absichern", empfiehlt Rechtsanwalt Dietmar Kurze vom Verband VorsorgeAnwalt e.V. in Berlin.

Wichtig ist der rechtliche Flankenschutz vor allem bei Paaren, die in einer Immobilie wohnen, die nur einem der beiden Lebensgefährten gehört. Hier droht dem Zweiten im Bunde im Alter der Rausschmiss durch Erben oder Betreuer.

Stirbt der Immobilieneigentümer, können die Erben vom nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen. "Anders der Fall, wenn der Verstorbene dem nichtehelichen Lebensgefährten ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt hat", sagt Kurze, Fachanwalt für Erbrecht.

Ähnlich ist die Lage, wenn Unfall oder Demenz den Immobilieneigentümer schachmatt setzen. "Im Betreuungsfall hängt für nichteheliche Lebensgefährten viel von einer Vorsorgevollmacht ab. Mit dieser bestimmen Menschen frühzeitig, wer für sie die Entscheidungen treffen darf, falls sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind", erklärt Vorsorgeanwalt Kurze.

Ohne Vorsorgevollmacht setzen Gerichte einen Betreuer ein, oft einen Fremden. Soll dieser für den Betreuten die Immobilie verwalten, droht dem nichtehelichen Partner Ungemach. "Der Betreuer wird vom nichtehelichen Lebensgefährten des Betreuten eine marktübliche Miete verlangen oder ihn vor die Türe setzen", warnt Rechtsanwalt Kurze. Der Betreuer muss nicht einmal berücksichtigen, dass die nichtehelichen Lebensgefährten Jahrzehnte ohne Mietvereinbarung zusammengewohnt haben. Auch der persönliche Pflegeeinsatz des Lebensgefährten schützt nicht vor dem Rausschmiss.

Die Problemlösung für nichteheliche Lebensgemeinschaften sieht so aus: "Böse Überraschungen im Alter lassen sich mit einer Kombination aus Vorsorgevollmacht, Testament und Wohnungsrecht verhindern", sagt Kurze. Die Rechtsanwälte des Verbandes VorsorgeAnwalt e.V. bieten die folgenden Leistungen:

  • Vorsorgevollmacht, Vorsorgevertrag, Patientenverfügung
  • Übernahme von Bevollmächtigungen
  • Vertretung in betreuungsrechtlichen Verfahren

Quelle: VorsorgeAnwalt e.V. (ots)

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