Kündigungsschutzklage - Wehren Sie sich gegen Ihre Kündigung!
Archivmeldung vom 19.02.2022
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.02.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićSie haben gerade eine Kündigung erhalten? Dann ist der Schreck erst einmal groß und Sie sehen vermutlich Ihre Existenzgrundlage gefährdet. Doch lassen Sie sich gerade jetzt nicht entmutigen! Für viele gekündigte Arbeitnehmende besteht ein allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz.
Dieser wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und erstreckt sich auf Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die nicht in Kleinbetrieben beschäftigt sind. Darüber hinaus gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmergruppen wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wurden diese nicht eingehalten, ist die Kündigung wohlmöglich unwirksam. Gesetze sind komplex und nicht für jeden sofort verständlich. Sie sollten Ihre Kündigung daher in jedem Fall durch Rechtsanwälte prüfen lassen!
Rogert & Ulbrich weiß, was zu beachten ist!
Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich gegen jede Kündigung gerichtlich zu wehren. Wichtig dabei ist, dass eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Mit der Kündigungsschutzklage wird stets beantragt, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, weil die Kündigung unwirksam ist. In der Regel wird durch die Klage jedoch nicht die Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung, sondern vielmehr die Durchsetzung einer Abfindung bezweckt. Um die für Sie höchstmögliche Abfindung zu erzielen, sollten Sie sich unbedingt von einer spezialisierten Anwaltskanzlei beraten lassen. Als bundesweit tätige Verbraucherschutzkanzlei, die bereits tausenden getäuschten Verbrauchern im Diesel-Abgasskandal erfolgreich zu ihrem Recht verhelfen konnte, kämpft die Kanzlei Rogert & Ulbrich auch in dieser Angelegenheit für Ihre Rechte.
Welche weiteren Vorteile bringt die Kündigungsschutzklage mit sich?
Durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage erlangen Sie viele Vorteile. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers erhöht, wenn der Arbeitsnehmer Klage auf Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung ("Kündigungsschutzklage") einreicht.
Eine Abfindung zu bekommen, ist nun Verhandlungssache: Durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage zeigen Sie, dass Sie sich die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber nicht gefallen lassen wollen. Arbeitgeber sind darauf hin im Rahmen des ersten Gerichtstermins, der sog. "Güteverhandlung", meist verhandlungsbereiter. Die Güteverhandlung ist u.a. genau darauf ausgelegt, den gerichtlichen Streit "gütlich" beizulegen und wenn möglich einen Vergleich zu schließen, welcher häufig in Form einer Abfindung zustande kommt.
Weitere Vorteile einer eingereichten Kündigungsschutzklage könnten sich u.a. in Form einer Urlaubsabgeltung, einer Überstundenabgeltung, eines guten Arbeitszeugnisses oder durch das Verhindern einer Sperrzeit beim Arbeitsamt sowie einer Freistellung zeigen. Gleich zu Beginn des Verfahrens beantragt die Kanzlei Rogert & Ulbrich für Sie ein gutes Zwischenzeugnis, damit Sie sich reibungslos bewerben können. Mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens steht Ihnen dann außerdem ein wohlwollendes, qualifiziertes Abschlusszeugnis zu. Die Kanzlei Rogert & Ulbrich weiß genau, worauf es zu achten gilt und kämpft für Ihre Rechte!
Warum Sie umgehend handeln sollten!
Viele Kündigungen entsprechen nicht den erforderlichen Voraussetzungen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist zudem arbeitnehmerfreundlich. Ihre Erfolgschancen stehen daher je nach Kündigungsgrund sehr gut.
Die Kanzlei Rogert & Ulbrich erstellt für Sie innerhalb von 24 Stunden einen Klageentwurf sowie ein außergerichtliches Rückweisungsschreiben an Ihren Arbeitgeber. Nutzen Sie daher jetzt die kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie den spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.
Quelle: Rogert & Ulbrich (ots)