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Parteimitglied, Wahlkampfhelfer, Parteispender: Politik unterstützen und Steuern sparen

Archivmeldung vom 18.09.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.09.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Geschönte Lebensläufe, unpassende Lacher, durchsuchte Ministerien einerseits, Coronakrise, Klimafrage, demoskopische Achterbahn andererseits: Der diesjährige Bundestagswahlkampf ist der vielleicht turbulenteste seit langem. Wer sich trotzdem oder gerade deswegen politisch engagieren will, sollte wissen: Parteimitglieder, Wahlkampfhelfer oder Parteispender können Steuern sparen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie das geht.

Parteien finanziell unterstützen: Mitgliedsbeiträge und Geldspenden von der Steuer absetzen

Mitglieder einer Partei können ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen. Auch Spenden an Parteien bringen Steuervorteile. Generell werden finanzielle Zuwendungen an eine Partei - ob Mitgliedsbeitrag oder Geldspende - in zwei Schritten berücksichtigt:

Ein Beispiel: Herr Schmidt ist alleinstehend und zahlt in einem Jahr insgesamt 2.000 Euro an eine politische Partei, zusammengesetzt aus seinem Mitgliedsbeitrag und einer Geldspende. Er macht 1.650 Euro als Steuerermäßigung geltend und zahlt im Jahr der Mitgliedsbeitrags- bzw. Spendenzahlung entsprechend 825 Euro - also die Hälfte - weniger an Steuern. Und er kann zusätzlich noch 350 Euro als Sonderausgabe geltend machen (2.000 Euro - 1.650 Euro = 350 Euro). Doch wie und wo bringt er das alles in den Steuerformularen unter? Ganz einfach: Herr Schmidt trägt 2.000 Euro in der Anlage Sonderausgaben ein - alles andere übernimmt das Finanzamt.

Fazit: Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind also für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro steuerbegünstigt, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern bis 6.600 Euro.

Gut zu wissen: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 Euro reicht ein "vereinfachter Nachweis", zum Beispiel ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung, um den Betrag in der Steuererklärung anzugeben. Ab dem Steuerjahr 2021 sind es sogar 300 Euro. Eine amtliche Spendenquittung - also ein schriftlicher Nachweis über die Spendensumme, umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung genannt - ist nicht nötig. Generell müssen die Nachweise übrigens nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Und: Der Betrag von 200 Euro bzw. 300 Euro gilt für jede Einzelspende, nicht für die Summe der im Jahr geleisteten Spenden.

Plakate kleben, Flyer verteilen, Wahlkampfpartys organisieren: Arbeitszeit schenken und mit der Vergütungsspende geltend machen

Wer sich ehrenamtlich in einer Partei engagiert, kann die erbrachte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:

Wahlkabinen aufstellen, Wähler identifizieren, Wahlurnen beaufsichtigen: Ehrenamtliche Wahlhelfer müssen Erfrischungsgeld nicht versteuern

Als Anerkennung für einen Einsatz am Tag der Wahl erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer das sogenannte Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 Euro pro Wahlhelfer und bis zu 35 Euro für Wahlvorstände. Zwischen 15 Euro und 50 Euro erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände, die bei Landes- und Kommunalwahlen helfen. In bestimmten Gemeinden kann das Erfrischungsgeld auf Kosten der Kommune aufgestockt werden.

Wie hoch das Erfrischungsgeld auch ausfällt: Es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit und ist deshalb steuerfrei. Wahlhelfer müssen das Erfrischungsgeld nicht in ihrer Steuererklärung angeben.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)


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