Studentenjobs: Wie viel darf man verdienen, welche Abgaben muss man zahlen?
Archivmeldung vom 21.07.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIm August und September spucken Millionen Studenten in die Hände: Auf dem Bau, in der Fabrik oder als Kellner in der Kneipe verdienen sie sich etwas dazu. Schließlich sind Semesterferien und das Studium will finanziert werden.
Wer maximal zwei Monate bzw. 50 Tage im Kalenderjahr arbeitet, hat einen großen Vorteil: Er muss keine Sozialversicherungsabgaben zahlen, sagt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:
"Diese von vornherein zeitlich befristeten Aushilfsjobs haben den Vorteil, dass es für diese Zeit keine Verdienstbeschränkungen gibt und auch die Arbeitszeit spielt keine Rolle. Diese Beschäftigungen sind sozialabgabenfrei sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Studenten. Häufen sich diese allerdings, werden sie zusammengerechnet und es tritt zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, wenn die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Sie können bei längeren Überschreitungen auch komplett sozialversicherungspflichtig werden."
Wenn ein Student lediglich als Mini-Jobber dauerhaft arbeitet, also nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient, fallen für ihn keine Abgaben an:
"Solche Dauerbeschäftigungen mit nicht mehr als 400 Euro Verdienst im Monat sind versicherungsfrei. Die Studenten müssen demzufolge auch keine Versicherungsbeiträge zahlen, erhalten den Verdienst brutto wie netto ausgezahlt, lediglich die Arbeitgeber haben Pauschalabgaben zu leisten."
Wer dauerhaft über 400 Euro im Monat verdient, muss also Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Doch es gibt trotzdem noch Vergünstigungen:
"Wenn der Verdienst zwischen 400 und 800 Euro, also in der so genannten Gleitzone liegt, muss der Student - wie übrigens andere Arbeitnehmer auch - nur einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zahlen. Bei allen Dauerbeschäftigungen über 400 Euro ist es aber besonders wichtig, dass das Studium noch im Vordergrund steht. Das ist nur dann der Fall, wenn der Student höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet. Überschreitet er diese Zeitgrenze, dann wird er sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt, d. h. er wird zusätzlich zur Rentenversicherung auch versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung."
Kostenlose Beratung zum Thema "Studentenjobs" gibt es in den bundesweiten wohnortnahen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Weitere Informationen findet man auch auf der Internetseite unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder erhält sie beim kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund