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Buchführungspflicht: Von geplanter Anhebung der Gewinngrenze schon jetzt profitieren

Archivmeldung vom 28.06.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.06.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind zur Buchführung verpflichtet (gemäß § 141 AO), wenn - der Umsatz höher ist als 500.000 EUR im Kalenderjahr (2004 bis 2006: 350.000 Euro) oder - der Gewinn höher ist als 30.000 EUR im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Wer beide Grenzen nicht erreicht, kann seinen Gewinn mittels der wesentlich einfacheren Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust. Nachdem bereits zum 1.1.2007 die Umsatzgrenze deutlich angehoben wurde, soll zum 1.1.2008 auch die Gewinngrenze erhöht werden

Zum 1.1.2008 wird die Gewinngrenze von 30.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. Dies gilt für Gewinne der Kalender- oder Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Rechtsgrundlage hierfür ist das "Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz", das derzeit im Parlament beraten wird. Beträgt also ab 2008 Ihr Gewinn nicht mehr als 50.000 EUR und Ihr Umsatz nicht mehr als 500.000 EUR, können Sie Ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen.

Von dieser künftigen Erleichterung können Sie bereits im Jahre 2007 profitieren: Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Sie vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, wenn ab Verkündung des "Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes" im Jahre 2007 nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht bestehen würde, jedoch nicht nach neuem Recht, d. h. wenn die Gewinngrenze von 30.000 EUR, nicht aber von 50.000 EUR überschritten wird. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2007 anwendbar. Hierzu können Sie sich auf § 19 Abs. 7 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung berufen.

STEUERRAT:
Falls Ihr Gewinn für das Jahr 2006 die Grenze von 30.000 EUR übersteigt, aber unter 50.000 EUR bleibt, könnten Sie den Gewinn durch Bildung einer Ansparrücklage unter 30.000 EUR drücken. Dadurch könnten Sie ein Überschreiten dieses Grenzwertes solange hinauszögern, bis der neue Grenzwert von 50.000 EUR anzuwenden ist - und so auch noch für das Jahr 2006 die Einnahmen-Überschussrechnung beibehalten.

Es besteht ferner die Möglichkeit, sich bis zur Verabschiedung des "Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes" auf die Billigkeitsregelung des § 148 AO zu berufen: Danach kann das Finanzamt Erleichterungen bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bewilligen, wenn die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt ist. Dies wäre hier angezeigt, weil absehbar ist, dass nach dem aufwändigen Übergang zur Bilanzierung ein erneuter Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung möglich ist.

Quelle: Pressemitteilung Steuerrat24

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