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Was ändert sich für Inhaber eines Jobtickets mit dem 9-Euro-Ticket steuerlich?

Archivmeldung vom 21.06.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.06.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de

Jobtickets sind bei Angestellten vor allem in Großstädten sehr begehrt. Das liegt daran, dass hier das ÖPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Steuerfreiheit tritt zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird.

Das auf Initiative der Bundesregierung zum 1. Juni eingeführte, zeitlich begrenzte 9-Euro-Ticket wirft im Hinblick auf vorhandene Jobticket-Abonnements bei Unternehmen und Angestellten zahlreiche praktische Fragen bezüglich der Besteuerung auf. Die Lohnsteuerhilfe Bayern bezieht sich u.a. auf ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums und erläutert die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Konstellationen.

Was ändert sich für Angestellte, die ihr Jobticket selbst erwerben?

Oftmals kaufen Beschäftigte ihr Ticket für die Fahrten zur Arbeit selbst und erhalten dafür von ihren Vorgesetzten einen Zuschuss oder die gesamten Kosten ersetzt. Jobtickets sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Lohn als Barzuschuss bis zur Höhe der angefallenen Kosten gewährt werden. Für den Arbeitgeber bietet es sich hier an, den Mitarbeitenden nur die tatsächlichen Kosten in Höhe der 9 Euro zu ersetzen. Das Unternehmen reduziert also seine Zahlungen über die Lohnbuchhaltung für diese drei Monate. Werden die Zahlungen auf die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmende hatte, beschränkt, bleibt es bei der Steuerfreiheit des Jobtickets.

Der Fiskus fordert gemäß einem gesonderten Schreiben nicht, dass die Kürzung der Zuschüsse für die Jobtickets unmittelbar im selben Zeitraum erfolgen muss, in dem das 9-Euro-Ticket läuft. Eine jährliche Gegenüberstellung genügt. Sofern die Zuschüsse die tatsächlichen Kosten im Jahr 2022 nicht übersteigen, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Somit können Unternehmen über die Sommermonate z.B. den Zuschuss in der vereinbarten Höhe beibehalten und die Zahlungen erst zum Jahresende hin reduzieren, sofern eine Übererstattung vorläge. Übersteigen die Zahlungen für das Jobticket die tatsächlichen Ausgaben des Arbeitnehmenden aufs Jahr betrachtet, dann ist dieser Überschuss als normaler Lohn steuer- und sozialversicherungspflichtig.

In der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung ist die genaue Summe für den Zuschuss zum Jobticket auszuweisen, so schreibt es das Gesetz vor. Arbeitnehmende müssen diesen Betrag bei der Berechnung ihrer Entfernungspauschale im Rahmen der Steuererklärung abziehen. Durch die reduzierten Kosten des Jobtickets erhöht sich also die Entfernungspauschale, welche die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit unabhängig vom Verkehrsmittel berücksichtigt.

Kauft der Arbeitgeber das Jobticket, erhöht sich der Spielraum für Sachbezüge

Der Gesetzgeber setzt beim Sachbezug voraus, dass der Arbeitgeber das Ticket besorgt und nicht nur bezahlt. Bezieht der Arbeitgeber die Jobtickets vom örtlichen Nahverkehrsunternehmen, liegt ein zusätzlicher Vorteil darin, dass er sie üblicherweise vergünstigt bekommt. Verkauft das Unternehmen das verbilligte Jobticket zum Selbstkostenpreis an die Mitarbeiter weiter, liegt kein geldwerter Vorteil vor und es fallen grundsätzlich keine Steuern an.

Wird das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt, liegt ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern die Kosten für das Monatsticket unter 50 Euro liegen und die Höchstgrenze für Sachbezüge nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist. Durch den vergünstigten Einkauf des 9-Euro-Tickets in den Monaten Juni, Juli und August ändert sich in diesem Fall steuerlich nichts. Aufgrund des auf neun Euro reduzierten Ticketpreises erhöht sich für diese drei Monate jedoch der Spielraum bei den Sachbezügen.

Die Freigrenze kann jetzt für andere Zusatzleistungen ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass Unternehmen in diesem Zeitraum weitere Sachleistungen, wie z.B. einen zweckbezogenen Gutschein über 41 Euro, an ihre Angestellten ausgeben können, um die Grenze für steuerfreie Sachbezüge auszunutzen. In diesem Fall hätten die Angestellten auch einen Vorteil von der vergünstigten ÖPNV-Karte, weil für sie etwas mehr herausspringt.

Gibt das Unternehmen den finanziellen Vorteil nicht an seine Beschäftigten weiter, haben die Angestellten dennoch einen Nutzen vom 9-Euro-Ticket. War das bisherige Ticket auf das regionale Einzugsgebiet rund um Wohn- und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Personennahverkehr beschränkt, profitieren sie wenigstens von der Ausweitung auf den Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland und können in ihrer Freizeit weitere Strecken zurücklegen.

Wenn das Jobticket plötzlich unter die Sachbezugsgrenze fällt

Wurde das Monatsticket bisher nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und lag der Preis dafür bisher über 50 Euro, musste es in voller Höhe versteuert werden. In diesem Fall profitieren die Angestellten von dem super günstigen Ticket in der Form, dass sie für die drei Monate ihr Jobticket nicht als Sachbezug versteuern müssen, da die Freigrenze nun nicht überschritten wird.

Unkomplizierte Handhabung verbunden mit einigen Vorteilen

Das 9-Euro-Ticket bringt also keinen Nachteil für Arbeitnehmende mit sich. Für Besitzer eines ÖPNV-Abonnements ist es praktisch, dass sie in der Regel nichts weiter unternehmen müssen, um ihr Monatsticket in das 9-Euro-Ticket umzuwandeln. Die Verkehrsgesellschaften stellen die Tickets automatisch um. Galten vorher Zusatzleistungen, wie die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern, so bleibt dieser Vorteil im jeweils geltenden Verkehrsverbund erhalten. Waren die Tickets bisher regional oder zeitlich beschränkt, so entfallen diese Beschränkungen für die Aktionsmonate.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (ots)

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