Erbrecht: Den Pflichtteil reduzieren
Archivmeldung vom 05.02.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Dass Erben von Immobilien nur einen Teil des Grundstückswert versteuern müssen, während bei Bargeld oder Aktienpaketen der volle Wert zu Buche schlägt, verstößt gegen das Grundgesetz (Az.: 1 BvL 10/02). Der Gesetzgeber muss nun bis spätestens zum 31. Dezember 2008 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen - bis dahin seien die bisherigen Regeln weiter anwendbar, so die Richter.
Wer Immobilien
erbt oder als Geschenk erhält, wird also voraussichtlich ab 2009 mehr
Erbschaft- oder Schenkungsteuern zahlen. Die Familienstrategie, den
künftigen Erben bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens zu
übertragen, wird damit noch spannender. Denn die Steuerfreibeträge
der Kinder (205.000 Euro) erneuern sich alle zehn Jahre. Man sollte
daher rechtzeitig mit dem Schenken beginnen.
Die "vorweggenommene Erbfolge" nutzen viele Eltern indes auch, um
ungeliebte Sprösslinge von der Erbfolge auszuschließen. Hintergrund:
Selbst wenn Kinder im Testament nicht auftauchen, steht ihnen ein
Pflichtteil zu, den sie von den testamentarischen Erben einfordern
können. Wer nun frühzeitig sein Vermögen an die Wahlerben verteilt,
reduziert damit automatisch den Pflichtteil der "Rabenkinder", so die
Überlegung. Doch Vorsicht: Liegt diese Schenkung im Todesfall noch
keine zehn Jahre zurück, wird der Wert des Geschenks dennoch in die
Pflichtteilsberechnung mit einbezogen. Dieser Wert wird aber durch
etwaige Gegenleistungen des Beschenkten gemindert, z.B.
Rentenzahlungen oder Pflegeleistungen.
Tipp: Wer den Wunscherben die Auseinandersetzung mit den Pflichtteilsberechtigten ersparen will, kann versuchen, diesen den Pfichtteilsanspruch regelrecht abzukaufen. Wichtig: Solche Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen müssen notariall beurkundet werden.
Quelle: Pressemitteilung Verband der PSD Banken e.V.