So bleibt die Photovoltaik-Anlage 2025 steuerfrei

Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Der Frühling ist da, die Sonne scheint länger: Gute Zeiten für Besitzerinnen und Besitzer von Photovoltaik-Anlagen. Auch deshalb, weil für eine kleine PV-Anlage seit 2022 in der Regel keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Ab diesem Jahr gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) sogar für sämtliche Gebäudearten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit drei wichtigen Fakten für kleine und privat betriebene PV-Anlagen.
1. Keine Einkommen- und Gewerbesteuer für kleine PV-Anlagen
Wer eine kleine private Photovoltaik-Anlagen betreibt, muss keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer zahlen. Als "klein" gelten Anlagen mit einer Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister von maximal 30 Kilowatt peak (kWp) je Wohnung. Dazu gehören auch sogenannte Balkonkraftwerke oder Mini-PV-Anlagen. Diese Grenze für die Steuerbefreiung gilt für ab 2025 in Betrieb genommene Anlagen auf allen Gebäudearten, also sowohl auf Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern als auch auf Gewerbeimmobilien. Bis Ende 2024 war zum Beispiel für Mehrfamilienhäuser noch die niedrigere Grenze von 15 kWp je Wohnung maßgebend.
2. Keine Umsatzsteuer für Erwerb und Installation der PV-Anlage
Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023, also auch in diesem Jahr, ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Soll heißen: Für die Lieferung und Installation der PV-Anlage fällt keine Umsatzsteuer an. Jedenfalls wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen beziehungsweise Wohnhäusern sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die im Marktstammregister gelistete Anlage eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreitet.
3. Lohnsteuerhilfevereine dürfen PV-Anlagen-Betreiber beraten
Früher mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen wie der VLH mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Seit dem Steuerjahr 2022 ist es Lohnsteuerhilfevereinen aber erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen. Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Dies können Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage selbst erledigen oder einer Steuerberatung übergeben.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)