Enterbte sparen durch Abwarten kräftig Steuern
Archivmeldung vom 05.07.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittGehen Kinder, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bei der Testamentseröffnung leer aus, verbleibt ihnen zumindest ein Pflichtteil. Den Anspruch sollten die Enterbten nicht voreilig anmelden, denn das Gesetzgebungsverfahren bzgl. der Erbschaftsteuerreform wird wohl erst im Herbst 2008 abgeschlossen werden können.
Sicher scheint nach derzeitigem Kenntnisstand zu sein, dass die
genannten Personen deutlich höhere Freibeträge werden nutzen können.
Sie sollen für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € steigen, für Enkel
von 52.000 € auf 200.000 €, für Ehegatten von 307.200 € und für
eingetragene Lebenspartner von 5.200 € auf 500.000 €. Auf den künftig
geringeren steuerpflichtigen Wert sinkt auch noch die Progression.
Bei diesen Aussichten lohnt es sich also, mit der Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruchs noch ein paar Monate zu warten. Dieser errechnet
sich aus der Hälfte dessen, was es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge
geben würde. Da der Anspruch steuerlich wie Bargeld behandelt wird,
droht durch die Novelle auch keine höhere Bemessungsgrundlage, wie das
etwa bei Immobilien zu erwarten ist.
Beim Pflichtteil müssen die testamentarisch eingesetzten Erben ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft insgesamt hat und daraus dann den Geldanspruch ableiten. Hier greift nun der zeitliche Gestaltungsspielraum. Denn der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar zivilrechtlich bereits mit dem Erbfall, steuerlich aber erst mit seiner Geltendmachung. Hierzu bleiben immerhin drei Jahre Zeit. Bis dahin können die Erben schon mal den wahren Wert des kompletten Nachlasses ermitteln. Tritt dann die Steuerreform in Kraft, wird der Pflichtteilsanspruch offiziell angemeldet und beim Finanzamt der höhere Freibetrag ausgenutzt.
Mit der förmlichen Geltendmachung des Anspruchs auf den Pflichtteil
können sich Enterbte drei Jahre Zeit lassen. Deutlich schneller lässt
sich die Neugier befriedigen, was denn am Ende rausspringen könnte.
Hierzu kann als erster Schritt nach dem Todesfall ein bloßes
Auskunftsersuchen an die Erben über den Bestand des Nachlasses
gerichtet werden. Das verschafft einen Überblick darüber, was dem leer
ausgehenden Verwandten überschlägig zusteht. Ist die Wertermittlung
schwierig, müssen die Erben sogar ein Gutachten dazu einholen, etwa bei
Firmen oder Mietobjekten. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass, dem
Pflichtteilsberechtigten entstehen dadurch also keine finanziellen
Nachteile.
Dieses Ersuchen ist aus Sicht des Fiskus noch nicht steuerschädlich.
Hilfreich ist es daher, in diesem Auskunftsersuchen an die Erben darauf
hinzuweisen, dass es sich noch nicht um die Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruchs handelt. Erst nach der Antwort hierauf und nach
Inkrafttreten der Steuerreform wird über die Höhe der Ansprüche
offiziell entschieden.
Dabei sollten noch wenig bekannte Klippen umschifft werden: Der
Steueranspruch entsteht bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung. Was
anschließend passiert, hat auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keine
Auswirkung mehr. Wer also pauschal seinen gesetzlichen Pflichtteil
fordert und sich danach mit weniger zufrieden gibt, muss dennoch den
vollen Wert des gesetzlichen Maximalanspruchs versteuern.
Quelle: VSRW-Verlag