Wenn's gekracht hat: So klappt die Schadensregulierung mit der Kfz-Versicherung
Archivmeldung vom 18.11.2010
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWinterzeit gleich Unfallzeit: Mit dem ersten Glatteis und den ersten Schneefällen wird die Zahl der Verkehrsunfälle wieder kräftig ansteigen. Fast 2,3 Millionen Mal hat es dem ADAC zufolge im Vorjahr auf Deutschlands Straßen gekracht. Personen kamen zwar nur bei etwa jedem achten Unfall zu Schaden, und auch die Zahl der Verkehrstoten sinkt von Jahr zu Jahr.
Doch Blechschäden können ebenfalls teuer werden und ordentlich Ärger bereiten, warnt das unabhängige Verbraucher- und Finanzportal FinanceScout24. "Viele Autofahrer wissen in den Tagen nach einem Unfall nicht genau, was sie bei der Schadensregulierung beachten müssen", erklärt FinanceScout24-Geschäftsführer Dr. Errit Schlossberger: "Bevor der eigene Wagen in einer Werkstatt repariert wird, sollte unbedingt geklärt sein, wer die Kosten trägt. Wer das nicht beherzigt, läuft Gefahr, ordentlich zur Kasse gebeten zu werden."
Sofern die Polizei nicht zum Unfallort gerufen wird, empfiehlt es sich, mit dem Unfallgegner die persönlichen Kontaktdaten und diejenigen der Kfz-Versicherungen auszutauschen. Ideal ist es, dafür den sogenannten Europäischen Unfallbericht zu verwenden. Das Formular erhält man bei seinem Versicherer; man führt es am besten immer im Handschuhfach mit sich. Darin lässt sich zum Beispiel auch eine Skizze des Unfallortes und -hergangs eintragen.
Sofern die Versicherung des Unfallgegners zu zahlen hat und die Höhe des Schadens am eigenen Auto ermittelt werden soll, sollte man einen eigenen Sachverständigen beauftragen. "Diesen darf man selbst auswählen, sobald die Schadenssumme höher als 500 Euro ist. Man sollte die Entscheidung nicht der Versicherung überlassen und dies beim telefonischen Erstkontakt sehr deutlich sagen", rät Schlossberger. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die "versicherungseigenen" Sachverständigen den Schaden niedriger ansetzen als freie Gutachter. Einen unabhängigen Gutachter in Wohnortnähe kann man sich zum Beispiel vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) nennen lassen.
Anders sieht es bei einem Kaskofall aus. Dieser tritt dann ein, wenn man zumindest eine Mitschuld an dem Unfall hat und möchte, dass die eigene Teil- oder Vollkasko-Versicherung die Reparatur des Autos übernimmt. Dann ist man nämlich verpflichtet, den von der eigenen Versicherung geschickten Gutachter zu akzeptieren. Auch müssen die Kosten für einen eigenhändig gerufenen Gutachter anteilig mitgetragen werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Mitschuld an dem Crash bestand.
Neben dem Schaden am Fahrzeug muss die Assekuranz auch die Kosten für Abschleppdienst und Bergung übernehmen. Besitzt das Auto nach einem Totalschaden keinen Restwert mehr, werden auch die für die Verschrottung anfallenden Kosten von der Versicherung ersetzt. Die Höhe der Reparaturkosten kann dabei auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden: Entweder lässt man den beschädigten Wagen in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren und reicht dann die Rechnung bei der Versicherung ein. Oder man rechnet den Schaden auf "Gutachtenbasis" ab. Dabei wird zunächst die Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen ermittelt und danach das Gutachten bei der Versicherung eingereicht, um die Zahlung zu veranlassen. Der Vorteil: Wer auf Gutachtenbasis abrechnet, muss eine Reparatur nicht zwingend durchführen lassen. Er kann auch weiterhin mit einer Delle unterwegs sein, oder den Wagen zu einem günstigeren Preis als zu dem im Gutachten festgestellten Betrag reparieren lassen. Die Kfz-Versicherung hat dagegen nichts einzuwenden, spart sie sich doch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und die 19 Prozent Umsatzsteuer, die im Falle einer tatsächlichen Reparatur fällig geworden wären.
"Grundsätzlich ersetzt die Versicherung die Reparaturkosten nur dann vollständig, wenn sie nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Autos liegen", erklärt FinanceScout24-Chef Schlossberger.
Was viele Autohalter ebenfalls nicht wissen: Muss ihr Wagen längere Zeit in der Werkstatt bleiben, dürfen sie einen Leihwagen anmieten und die Kosten der Kfz-Versicherung aufbürden. "Einen Anspruch darauf hat allerdings nur, wer täglich mehr als 30 Kilometer zurücklegen muss", erklärt Schlossberger. Andernfalls kann die Versicherung die Erstattung der Mietwagenkosten verweigern, weil Taxifahrten billiger gewesen wären. Vorsichtig sollte man auch dann sein, wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist: Man darf einen Mietwagen erst dann nehmen, wenn das Unfall-Auto tatsächlich in die Werkstatt gebracht wird. Und: Man kann nicht den erstbesten Vermieter wählen, sondern ist dazu verpflichtet, sich nach preiswerten Mietautos umzusehen. "Bei bis zu drei Tagen Mietdauer genügt es jedoch, die Angebote von zwei Vermietern einzuholen und dann den günstigeren auszuwählen", erklärt Schlossberger.
Wer für längere Zeit einen Ersatzwagen benötigt, ist verpflichtet, weitere Preisvergleiche anzustellen und eventuell das Mietfahrzeug zu wechseln. Und wer sich wegen eines Totalschadens auf die Suche nach einem fahrbaren Ersatz machen muss, dem billigen die Versicherer hierfür in der Regel maximal drei Wochen lang einen Leihwagen zu. Aufpassen müssen Verbraucher auch bei der Leihstation: Hat diese keinen gleichwertigen Ersatz parat und der Unfallgeschädigte entscheidet sich für ein höherwertiges Modell, ersetzt die Versicherung nur die Kosten, die für ein Fahrzeug der gleichen Klasse entstanden wären. "In jedem Fall wird die Kfz-Versicherung von den zu ersetzenden Mietwagenkosten etwa 15 Prozent abziehen", erklärt Schlossberger. Das Argument der Assekuranz: Der Kunde spart den Verschleiß am eigenen Wagen ein.
Grundsätzlich ist es auch zulässig, das Auto eines Bekannten zu mieten. Allerdings ersetzt die Kfz-Versicherung dann maximal 50 Prozent der Kosten, die bei einer Leihwagenfirma angefallen wären. Wer nicht ständig auf das Auto angewiesen ist, kann sich auch für den Nutzungsausfall entscheiden. Dieser wird für jeden Tag gewährt, den sich das eigene Fahrzeug in der Reparatur befindet. Entscheidend ist die tatsächliche Dauer und nicht die vom Gutachter geschätzte Zeit.
Quelle: FinanceScout24 GmbH