Erben und Vererben: Bis der Tod zum zweiten Mal scheidet
Archivmeldung vom 14.08.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWenn ein Ehepartner stirbt, gibt es gesetzlich genau fixierte Regelungen hinsichtlich der Erbschaft - sofern kein Testament aufgesetzt wurde. Hat sich ein Paar bereits getrennt und stirbt der Ex-Partner während des Trennungsjahres, wird der Überlebende nicht zwangsläufig von der Erbschaft ausgeschlossen.
Wenn ein Ehepartner
nicht möchte, dass der andere erbt, muss er ein entsprechendes
Testament oder einen Erbvertrag vereinbaren. Denn so lange die Ehe
besteht, steht dem Partner der Pflichtteil zu. Ein vorhandenes
gemeinsames Testament kann im Zuge einer Trennung widerrufen werden.
Der Widerruf muss notariell beglaubigt werden, danach muss ein neues
Testament angefertigt werden. Ansonsten gilt die gesetzliche
Erbfolge.
Der Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht nur, wenn zum
Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben
waren und die Scheidung schon beantragt war oder ihr zugestimmt
wurde. Die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe sind gegeben, wenn
die Eheleute beim Tod des Partners schon ein Jahr getrennt leben und
die Ehe zerrüttet ist. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens hat
der überlebende Ehegatte grundsätzlich kein Erbrecht mehr.
TIPP: Hat ein Ehepartner den anderen bei einer Lebensversicherung
als Bezugsberechtigten eingesetzt, muss die Versicherung nach dem Tod
auch an den geschiedenen Ehepartner auszahlen. Diese
Bezugsberechtigung muss also gesondert widerrufen werden. Wer
vermeiden will, dass der oder die Ex etwas erbt, sollte auch mögliche
Kinder berücksichtigen. Stirbt nach dem Ehepartner etwa zuerst das
Kind, und hat es keine eigenen Nachkommen, erbt der geschiedene
Partner letztendlich doch.
Quelle: Pressemitteilung Verband der PSD Banken e.V.