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Anlage KAP: Wann Bankbescheinigungen für die Steuererklärung von den Banken verlangt werden sollten

Archivmeldung vom 17.04.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.04.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / PIXELIO
Bild: Thorben Wengert / PIXELIO

Banken verschicken Bescheinigungen über die Zinserträge nach Einführung der neuen Abgeltungssteuer nur auf Verlangen ihrer Kunden. Der Grund dafür ist, dass durch die Abgeltungssteuer die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten gilt.

Trotzdem kann es in folgenden Fällen sinnvoll sein, die Jahressteuerbescheinigung bei der jeweiligen Bank anzufordern:

  • Ein Freistellungsauftrag, welcher bei Alleinstehenden 801 EUR und bei Verheirateten 1.602 EUR maximal beträgt, wurde nicht oder in zu geringer Höhe beantragt. Fallen Zinseinnahmen bis zur Höhe dieser Beträge an, wären diese vollständig steuerfrei und somit Abgeltungssteuer zurückzuerhalten.
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Auf der Anlage KAP kann durch die so genannte Günstigerprüfung dessen Festsetzung für die Kapitalerträge beantragt werden.

Eine Bankbescheinigung sollte daher dann ebenso wie die Günstigerprüfung beantragt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden rund 15.000 EUR und bei Verheirateten 30.000 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen führt die Abgabe der Anlage KAP dazu, dass zuviel einbehaltene Einkommen- und Abgeltungssteuer zurückgeholt werden kann. 

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

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