Was tun, wenn der Onlinehändler nicht liefert
Archivmeldung vom 19.08.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Oliver RandakWenn der Onlinehändler seine Ware nicht schickt, der Kaufpreis aber bereits bezahlt wurde, gibt es für den Kunden nur eines: Schnell handeln. Es gibt durchaus Möglichkeiten, sein Geld zurückzubekommen - wenn man sich an bestimmte Fristen hält
Bleibt ein Onlinehändler bestellte Ware auch nach schriftlicher
Aufforderung schuldig, versucht der Kunde besser schnell, sein Geld
zurückzubekommen.
Relativ gut sind seine Chancen, wenn er mit
Kreditkarte bezahlt hat, sagte Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für
IT-Recht aus Berlin: Viele Kreditkarten-Anbieter ermöglichen, Buchungen
rückgängig zu machen. "Wichtig ist nur, dass man das nicht verschläft."
Weil sich die dabei einzuhaltenden Fristen aber von Anbieter zu
Anbieter unterscheiden, ist ein Blick in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen empfehlenswert. Rund 4500 Verbraucher soll ein Internet-Händler betrogen haben, der
sich seit dem 18. August vor dem Landgericht Darmstadt verantworten
muss. Er hatte beim Auktionshaus Ebay Ware angeboten, sie den
erfolgreichen Bietern aber nicht geschickt. Dabei soll ein Schaden in
Höhe von rund einer Million Euro entstanden sein.
Tempo ist immer wichtig
Wer einem Betrüger aufgesessen ist, wird auch dann am besten rasch aktiv, wenn er im Lastschriftverfahren bezahlt hat, sagte Astrid Auer-Reinsdorff: Meist sind maximal sechs Wochen Zeit, die Bank zu bitten, die Buchung rückgängig zu machen. Ein Problem hat laut der Expertin allerdings, wer die Ware per Überweisung bezahlt hat. "Dann hat die Bank keine Möglichkeit, die Buchung rückgängig zu machen." In diesem Fall bleibt dem Betrogenen nur, Strafanzeige zu stellen. Lässt sich die Identität des Händlers nicht auf dessen Webseite ermitteln, wird am besten auf der Website der deutschen Domainverwaltung Denic die Funktion "Domainabfrage/whois" genutzt. Die Denic ist für die Vergabe der auf ".de" endenden Domains zuständig. Astrid Auer-Reinsdorff bremst aber allzu große Hoffnungen: "Ob das wirklich dazu führt, dass man sein Geld wiedersieht, ist fraglich", sagte die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Möglicherweise meldet sich ein Händler auch auf die Anfrage des Kunden hin, wo die Ware bleibt, mit dem Hinweis, er habe sie bereits abgeschickt. "Dann muss er das nachweisen", sagte Auer-Reinsdorff. Erbringt er den Nachweis, und die Ware wurde unversichert verschickt, hat der Kunde das Nachsehen - erbringt er ihn nicht, ist Handeln angesagt.
Eine zusätzliche Möglichkeit, wieder an ihr Geld zu kommen, haben Ebay-Nutzer: Ein Käuferschutzprogramm leistet in Fällen von Betrug Ersatz. Das gilt auch für den jetzt in Darmstadt verhandelten Fall. Laut Ebay-Pressesprecherin Maike Fuest existiert allerdings eine entscheidende Einschränkung: Ein Anrecht auf Ersatz hat seit einiger Zeit nur noch, wer den betrügerischen Händler über das Ebay-eigene System PayPal bezahlt hat.
Quelle: Stern.de