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Was Schüler und Studenten beim „Jobben“ wissen müssen

Archivmeldung vom 31.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Um in der Clique tonangebend zu sein, muss man als Schüler oft tief in die Tasche greifen. Erklärtes Ziel vieler Schüler ist deshalb, die Ferien mit einem Job zur Aufbesserung des Taschengelds zu nutzen. Ein solcher Nebenverdienst in der schulfreien Zeit bietet zudem eine gute Chance, erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Wichtig hierbei ist allerdings, dass die geltenden Jugendschutzrichtlinien eingehalten werden. Und auch Studenten müssen sich an gewisse Regelungen bei ihren Nebenjobs halten, um keine finanziellen Nachteile zu riskieren.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat zum Ziel, die Gesundheit des Nachwuchses zu schützen. „Das Gesetz soll verhindern, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland morgens zu früh beginnen, zu lange arbeiten oder körperlich allzu anstrengenden oder gefährlichen Tätigkeiten ausgesetzt sind“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Als Kind gilt jeder, der noch keine 15 Jahre alt ist. Als Jugendliche sieht das Gesetz alle an, die mindestens 15, aber noch keine 18 Jahre alt sind. Das Mindestalter zum „Jobben“ beträgt 13 Jahre. Kinder ab 13 und unter 15 dürfen maximal zwei Stunden pro Tag kleinere Aufgaben ausüben – wie beispielsweise Zeitung austragen, Einkaufen, Babysitten oder Nachhilfe geben – und das auch nur mit dem Einverständnis der Eltern. Die Schule hat dabei Vorrang – vor oder während der Unterrichtszeit darf nicht gearbeitet werden. Auch zwischen 18 und acht Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen ist das Arbeiten untersagt.

 

Jugendliche ab 15 dürfen zwar grundsätzlich mehr arbeiten. Sie werden jedoch, wenn sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, genauso wie Kinder behandelt. Mit einer Ausnahme: In den Ferien dürfen sie maximal vier Wochen am Stück bzw. 20 Werktage im Jahr und nicht mehr als acht Stunden am Tag zwischen 6 und 20 Uhr tätig sein. Mehr als 40 Stunden pro Woche sind nicht zulässig.

Auch bei der Wahl des Ferienjobs gibt es gewisse Einschränkungen. Der Nebenverdienst sollte dem Alter angemessen sein und die Leistungsfähigkeit des Schülers nicht übersteigen. Das sind Arbeiten, bei denen der Nachwuchs keinen sittlichen Gefahren oder schädlichen Einwirkungen wie Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt ist und auch keine Unfallgefahr droht. Arbeit in Feucht- oder Kälteräumen ist somit verboten. Auch Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeit ist nicht erlaubt. „Der Arbeitgeber muss sich unbedingt an die Arbeits- und Ruhezeiten, sowie an die Jugendarbeitsschutzvorschriften halten, sonst drohen ihm empfindliche Ordnungsgelder oder Strafen“, erläutert die D.A.S. Juristin.

Volljährige Schüler werden wie andere Erwachsene behandelt. Grenzen werden hier nicht mehr durch den Jugendschutz, sondern durch die Regelungen des Sozialversicherungs- und Steuerrechts gesetzt. Schüler können in den Ferien oder neben der Schule eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis 400 Euro) oder eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Als kurzfristig gilt dabei jede Tätigkeit, die bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück ausgeübt wird. Derartige Arbeitsverhältnisse sind bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.

Unbezahltes Schülerpraktikum – trotzdem versichert

Ob im Ferienjob oder im Schülerpraktikum: Schüler sind bei Tätigkeiten in Deutschland grundsätzlich immer durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer der Arbeit oder der Höhe des Entgelts. Der gesetzliche Schutz gilt ab dem ersten Tag und auch für den Arbeitsweg. Sollte der Schüler z.B. im Winter ausrutschen, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für den Besuch beim Arzt, eventuelle Reha-Maßnahmen sowie Lohnersatzleistungen.

Steuerpflicht auch im Ferienjob

Auch beim Ferienjob für Schüler wird Einkommen erwirtschaftet, das grundsätzlich – auch bei Minderjährigen – versteuert werden muss. Hier gibt es unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, je nachdem, um was für eine Tätigkeit es sich handelt. Bei geringfügigen oder kurzfristigen Arbeitsverhältnissen etwa übernimmt die Abgabe der Lohnsteuer oft der Arbeitgeber, indem er eine Lohnsteuerpauschale vom Bruttolohn abzieht und an das Finanzamt weiterleitet. Falls der Jobber eine Lohnsteuerkarte vorlegt, wird sein Verdienst individuell besteuert. „Am Ende des Jahres erstattet der Fiskus dem Ferienjobber die Abzüge wieder zurück, wenn dessen steuerlicher Freibetrag nicht überschritten wurde“, ergänzt Anne Kronzucker. Sozialversicherungsbeiträge müssen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nicht gezahlt werden. So entfallen in der Regel Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

„Jobben“ während des Studiums

Vor allem als Student ist man oft auf Einnahmen aus einem Nebenjob angewiesen. Doch auch Studenten sollten gewisse Vorgaben beachten, um ihre Steuervorteile und den Anspruch auf Kindergeld nicht zu riskieren. Als ordentlich Studierender gilt nur, wer nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Wer diese Grenze überschreitet, wird voll steuerpflichtig. Zusätzlich muss er auch Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, von denen er ansonsten befreit wäre. Außerdem riskiert er, durch den Mehrverdienst den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Auch wer die 20-Stunden-Grenze nicht einhält, kann sozialversicherungsfrei sein, wenn er nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient. Die Regelungen über kurzfristige bzw. geringfügige Beschäftigungen gelten auch für Studenten.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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