Die wichtigsten Infos zum Steuerbescheid
Archivmeldung vom 20.09.2013
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.09.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWer seine Steuererklärung pünktlich zum 31. Mai eingereicht hat, sollte ihn jetzt in den Händen halten bzw. ihn demnächst erhalten: den Steuerbescheid für das Jahr 2012. Für viele von uns ist dieser jedoch undurchsichtig. Wir klären daher über die wichtigsten Fakten zum Steuerbescheid auf.
Grundvoraussetzung dafür, dass man überhaupt einen Steuerbescheid erhält, ist natürlich, dass man eine Steuererklärung eingereicht hat. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und wann man auf die Einreichung verzichten darf, erfahren Sie zum Beispiel auf der Homepage vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.. Der Steuerbescheid, der per Post kommt, ist immer gleich aufgebaut. Auf Seite 1 finden Sie Angaben zu Ihrer Adresse, Steuernummer und Bankverbindung. Ebenfalls steht dort die für Sie wichtige Information, wie hoch Ihre Rückerstattung ist bzw. wie viel Geld Sie nachzahlen müssen. Ist Letzteres der Fall, so gibt die erste Seite Auskunft über die Bankverbindung des Finanzamtes sowie die Frist für die Überweisung. Auf den Seiten 2 und manchmal auch 3 wird anhand Ihrer Einkünfte veranschaulicht, wie es zur Berechnung der Steuer kam. Eventuelle Abweichungen werden dabei auf Seite 3 begründet.
Info: Da bei gemeinsam veranlagten Eheleuten sowohl die Einkünfte des Mannes als auch die der Frau einzeln aufgeschlüsselt werden, sieht der Steuerbescheid hier ein wenig anders aus.
Was muss ich tun, wenn der Steuerbescheid auf sich warten lässt?
Das Wichtigste vorweg: Es gibt keine bestimmte Frist für die Bearbeitung der Steuererklärung. In der Regel sollte der Steuerbescheid ein bis zwei Monate nach der Abgabe bei Ihnen eintrudeln. Sollten Sie nach drei Monaten immer noch keine Antwort erhalten haben, so sollten Sie allerdings beim zuständigen Finanzamt nachfragen. Sind sogar bereits sechs Monate ins Land gegangen, haben Sie das Recht, die Bearbeitung anzumahnen. Es gibt jedoch durchaus Mittel und Wege, von vornherein Einfluss auf die Bearbeitungszeit zu nehmen:
- Legen Sie der Steuererklärung sämtliche Belege bei, um zeitraubende Nachfragen seitens der Finanzbeamten zu vermeiden.
- Reichen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über Elster ein. Zwar ist in erster Linie das Datum der Abgabe entscheidend, jedoch werden elektronische Steuererklärungen bevorzugt behandelt.
- Lassen Sie die Steuererklärung von einem Steuerberater erledigen. Einen geprüften Berater in Ihrer Nähe können Sie ebenfalls über den genannten Verein finden.
Muss ich den Steuerbescheid prüfen?
Überprüfen Sie den Steuerbescheid in jedem Fall zeitnah nach dem Eingang. Denn: Etwa 20 bis 30 Prozent der Steuerbescheide pro Jahr sind fehlerhaft. Für diese Fehler gibt es verschiedenste Gründe, wobei der häufigste von ihnen ist, dass Finanzbeamte eben auch nur Menschen sind, denen bei der Übertragung der Daten Fehler unterlaufen. Überprüfen sollten Sie dabei folgende Angaben in Ihrem Steuerbescheid:
- Sind Bankverbindung und Steuernummer richtig?
- Wurden alle Einkünfte korrekt übernommen?
- Stimmen auch außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben mit Ihren Angaben überein?
Sollten Sie mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, so legen Sie am besten diesem den Steuerbescheid zur Überprüfung vor. Ist dieser fehlerhaft, wird er die nötigen Schritte in die Wege leiten. Ansonsten müssen Sie selbst eine Korrektur fordern. Hierzu legen Sie formlos per Brief Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und fordern zugleich eine Aussetzung der Vollziehung. Wichtig ist hier, dass Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides widersprechen. Ihre Chancen stehen übrigens gut, denn etwa zwei Drittel aller Einsprüche sind erfolgreich.
Achtung: Auch dann, wenn Sie Einspruch einlegen, müssen Sie eventuelle Nachzahlungen fristgerecht leisten. Andernfalls drohen unabhängig von dem Ergebnis des Einspruches Säumniszuschläge.