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Elektro oder nicht: Diese neuen Steuerregeln gelten beim Dienstfahrrad

Archivmeldung vom 12.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH"
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH"

Ob Pedelec, Fahrrad oder E-Bike: Seit 1. Januar 2019 zahlen Arbeitnehmer je nach Fahrrad weniger oder auch gar keine Steuern mehr für ihr Dienstfahrrad. Welche steuerlichen Regeln seit diesem Jahr für welches Fahrrad gelten, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Steuerfrei: Das normale Fahrrad als Dienstfahrrad

Das klassische Fahrrad als Dienstrad - also ohne Elektroantrieb - ist seit 2019 steuerfrei, egal ob der Dienstradler beruflich oder privat unterwegs ist. Darüber hinaus kann er die Pendlerpauschale nutzen, also 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke am Tag von der Steuer absetzen.

Wichtig: Die Neuregelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019 angeschafft werden und endet nach aktuellen Plänen am 31. Dezember 2021.

Steuerfrei: Das Elektrofahrrad bis 25 km/h als Dienstfahrrad

Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder: Sowohl die berufliche als auch die private Nutzung sind steuerfrei, die Nutzung der Pendlerpauschale bleibt bestehen.

Wichtig: Steuerfrei bleibt das Fahrrad nur, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Fahrrad zur Nutzung überlassen hat. Überträgt der Arbeitgeber das Fahrrad als Eigentum auf den Mitarbeiter, werden Steuern fällig.

0,5-Prozent-Regel: Das Pedelec mit Geschwindigkeiten über 25 km/h als Dienstfahrrad

Ein Elektrofahrrad, das über 25 km/h fahren kann, zählt verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen. Dementsprechend gelten für diese Pedelec-Dienstfahrräder auch andere Regeln - sie sind einem Dienstwagen gleichgestellt.

Die Folge: Private Fahrten mit dem Elektrofahrrad werden mit der 1-%-Regelung versteuert. Der geldwerte Vorteil wird seit 2019 mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt - deshalb spricht man von der 0,5-Prozent-Regel.

Konkret bedeutet das: Ausschlaggebend ist der Bruttowert des E-Bikes beim Kauf, also in der Regel die unverbindliche Preisempfehlung. Dieser Wert wird halbiert und davon ein Prozent errechnet. Das Ergebnis ist der Wert, der monatlich versteuert werden muss. Das Versteuern läuft automatisch über die Gehaltsabrechnung, denn der Arbeitgeber fügt den geldwerten Vorteil zum Mitarbeitergehalt hinzu.

Übrigens: Für alle Fahrräder, die bis 31.12.2018 angeschafft wurden, gilt die alte Regelung. Demnach werden private Fahrten grundsätzlich mit der 1-%-Regelung versteuert - nämlich ein Prozent auf den vollen Listenpreis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad motorisiert ist oder nicht.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (ots)

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