Wenn Mieter sterben
Archivmeldung vom 22.09.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNiemand setzt sich gern mit dem Gedanken an den Tod auseinander. Doch wenn ein Mensch stirbt, haben die Hinterbliebenen nicht nur einen schmerzhaften Verlust zu verkraften. Auch praktische Fragen drängen sich auf. Was zum Beispiel geschieht jetzt mit der Wohnung des Verstorbenen? Wer kann das Mietverhältnis fortsetzen? Wer haftet für eventuelle Mietschulden? Auch Vermieter dürften meist ein Interesse daran haben, die Antworten schnell zu finden. Welche rechtlichen Ansprüche Mieter und Vermieter haben, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Der Tod eines Mieters bedeutet nicht automatisch das Ende des Mietverhältnisses. Hat der Verstorbene zum Beispiel mit seinem Ehepartner zusammengelebt, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Gatten weitergeführt. Dies gilt auch dann, wenn dieser den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, also nicht selbst Vertragspartei geworden ist. "Die fehlende Unterschrift spielt keine große Rolle, wenn der Partner weiter in der Wohnung bleiben will", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker: "Er tritt automatisch an Stelle des Verstorbenen in den Mietvertrag ein." Ist dies nicht gewünscht, kann er den Eintritt innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter ablehnen.
Auch Kinder, Familienangehörige und andere Personen können den Mietvertrag fortsetzen, sofern sie sich zuvor einen Hausstand mit dem Verstorbenen geteilt haben. Im Grunde bleibt auch in diesem Fall alles beim Alten: Alle mietrechtlichen Vereinbarungen bleiben weiterhin gültig. Ein neuer Vertrag muss also nicht aufgesetzt werden. Wollen die Mitbewohner jedoch aus der Wohnung ausziehen, müssen sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Wenn Erben haften
Sofern niemand den Mietvertrag weiterführt, geht er auf die Erben über. Dann sind die Erben bis zum Vertragsende für die Mietzahlungen und sonstigen Forderungen des Vermieters verantwortlich. Dies lässt sich nur vermeiden, indem sie die Erbschaft ausschlagen. "Andernfalls sollten sie baldmöglichst den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen", rät die Juristin. Unter www.das-rechtsportal.de steht ein Musterschreiben "Kündigung durch die Erben" bereit.
Auch der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht
Wenn dem Erben die Wohnung jedoch gefällt, kann er im Prinzip auch dort einziehen. Der Vermieter hat in diesem Fall allerdings die Möglichkeit, das Mietverhältnis unter erleichterten Bedingungen zu kündigen. "Er muss ausnahmsweise kein "berechtigtes Interesse" nachweisen", so die D.A.S. Rechtsexpertin. Vermieter können dazu das Musterschreiben "Kündigung gegenüber den Erben" auf der Website www.das-rechtsportal.de verwenden. Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Vermieter auch zu, wenn die hinterbliebenen Mitbewohner des Verstorbenen in den Mietvertrag eintreten. Dann kann er das Mietverhältnis unter Angabe eines "wichtigen Grundes" beenden. Dies bietet sich zum Beispiel an, falls die Lebensgefährtin des Verstorben allein nicht in der Lage ist, die Miete für die große Wohnung zu bezahlen.
Ein Nachlasspfleger hilft, Mietausfallschäden zu begrenzen
In vielen Fällen jedoch bringt der Tod eines Mieters den Vermieter in eine missliche Lage und geht nicht selten auf seine Kosten. So kann der Mieter die Wohnung nicht einfach räumen lassen, solange nicht sicher ist, ob Erben vorhanden sind. "Um den Mietausfallschaden möglichst gering zu halten, ist es wichtig, schnell zu klären, wer erben wird", rät Anne Kronzucker. Ansprechpartner finden Vermieter beim Standesamt am Wohnort des Mieters. Bei der Schadensbegrenzung kann eine sogenannte Nachlasspflegschaft helfen, die beim Nachlassgericht zu beantragen ist. Aufgabe eines Nachlasspflegers ist, die Erben zu ermitteln und für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen. "Wenn die Erben die Erbschaft ausschlagen, setzt der Fiskus das Mietverhältnis fort", erklärt die Juristin. "Die Haftung des Staates ist jedoch auf den vorhandenen Nachlass beschränkt."
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung