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Mehrwertsteuer-Rückerstattung – Für wen gilt es und wie geht es?

Archivmeldung vom 21.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Matthias Preisinger / pixelio.de
Bild: Matthias Preisinger / pixelio.de

Die Mehrwertsteuer in Deutschland ist immer wieder im Fokus der Politik. Teilweise werden Erhöhungen gefordert, teilweise soll sie gesenkt werden.

Erst kürzlich forderte beispielsweise Foodwatch die Abschaffung der Mehrwertsteuer für Obst und Gemüse. Viele Schweizer kaufen gerne im grenznahen Deutschland ein, denn dabei können sie die Mehrwertsteuer sparen. Wie die Mehrwertsteuer-Rückerstattung genau funktioniert, für wen sie gilt und worauf man dabei achten sollte, wird im folgenden Artikel erläutert.

Die Bedingungen für die Rückerstattung müssen eingehalten werden

Damit es möglich ist, die Mehrwertsteuer zurückzufordern, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Ein dauerhafter Wohnsitz in der Schweiz ist zwingend erforderlich. Außerdem sollte man folgende Bedingungen einhalten:

  • Mindesthöhe des Einkaufs: Je nach Geschäft unterschiedlich
  • Ausfuhrfrist: Drei Monate
  • Einlösungsfrist der Mehrwertsteuer: Drei Monate

Schweizer Verbraucher müssen daher einige Fristen beachten. Eine Mindesthöhe für den Einkauf gibt es in Deutschland grundsätzlich nicht, allerdings kann ein Geschäft abweichende Bedingungen stellen und nur bei einem bestimmten Mindesteinkaufswert eine Ausfuhrbescheinigung ausstellen.

Schon im Geschäft nach dem steuerfreien Einkauf fragen

Außerdem sollte man sich immer direkt im Geschäft informieren, ob ein steuerfreier Einkauf möglich ist. Dies wird nämlich nicht überall angeboten, da es dafür keine gesetzliche Verpflichtung gibt. Nach dem Einkauf können Schweizerinnen und Schweizer an der Kasse eine Ausfuhrbescheinigung anfordern. In diesen Formularen muss man den Namen, die Adresse und die Ausweisnummer angeben. Der Ausfuhrschein ist nur zusammen mit der Rechnung gültig, weshalb beide Formulare zusammengeheftet werden sollten.

Schweizerinnen und Schweizer, die in Deutschland einkaufen, können das Ausfuhrformular auch bereits mitnehmen. Das ist eine gute Idee, weil nicht jedes Geschäft dieses Formular vorrätig hat. Die „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ finden Verbraucher auf der Website vom deutschen Zoll.

Übrigens: Grundsätzlich funktioniert die Rückerstattung auch beim Online-Einkauf, allerdings gestaltet sich die Abwicklung hier komplett anders. Wie die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Amazon und anderen Onlineshops vonstatten geht, ist auf der Website von MyPaketshop beschrieben.

Ausfuhrbescheinigung abstempeln lassen

Beim Zoll in Deutschland wird dann die Ausfuhrbescheinigung abgestempelt. Die Zollbeamten am Zollschalter an der Grenze verlangen dabei den Ausfuhrschein, die Quittung und einen amtlichen Ausweis. Es kann vorkommen, dass die Zollbeamten stichprobenartig überprüfen, ob die Ware auch tatsächlich mitgeführt wird. Sie muss bei der Ausfuhr noch im Originalzustand und unbenutzt sein. Wenn die Ware einmal ausgeführt wurde, ist ein nachträgliches Abstempeln nicht mehr möglich.

Mehrwertsteuer zurückfordern

Die Mehrwertsteuer wird allerdings nicht direkt beim Zoll zurückgezahlt. Stattdessen gibt es mehrere Möglichkeiten zur Rückzahlung. Wie genau dabei vorgegangen wird, entscheidet das Geschäft, in dem das Produkt gekauft wurde. Dabei gibt es folgende Varianten:

  1. Offizielle Ausfuhrdeklarationen: In den Grenzregionen zwischen Deutschland und der Schweiz wird die Rückzahlung meist direkt über das Geschäft abgewickelt. Schweizerinnen und Schweizer gehen einfach zum selben Laden zurück und lassen sich die Mehrwertsteuer bar zurückzahlen oder beim nächsten Einkauf verrechnen.
  2. Mehrwertsteuer-Rückerstattungsfirmen: Es gibt Auszahlungsstellen, wo die Mehrwertsteuer nach Abgabe des Ausfuhrscheins bar zurückerstattet werden kann. Allerdings sind derartige Dienstleistungen nicht gratis, sondern sogar recht teuer. Über die Gebühren wird im Voraus nicht immer genau informiert. Alternativ kann die Ausfuhrbescheinigung oft auch auf dem Postweg an die Rückerstattungsfirmen geschickt werden.
  3. Refund Suisse: Neben den Kassenbeleg kann an der Kasse direkt ein Ausfuhrlabel gedruckt werden. Dies wird dann beim Zoll bestätigt und beim folgenden Einkauf in dem Geschäft wird der Barcode des Ausfuhrlabels gescannt. Dann erhält man sein Geld im Anschluss über Refund Suisse zurück.

In der Regel ist es aber die beste Variante, den vom Zoll abgestempelten Ausfuhrschein beim nächsten Einkauf einfach im Geschäft abzugeben. Dies ist die günstigste Lösung, die sich jedoch nur für Verbraucher eignet, die häufig im selben Laden einkaufen.

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