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Den letzten Willen umsetzen - mit Testamentsvollstrecker

Archivmeldung vom 26.06.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.06.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Testament (Symbolbild)
Testament (Symbolbild)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Vielfach haben Erblasser Sorge, dass ihre Erben mit der Verteilung des Nachlasses und seiner Verwaltung überfordert sind oder deswegen gar Streit entsteht. Dann wird das Erbe womöglich zur Last und das wollen die wenigsten. In diesen und in weiteren Fällen kann ein Testamentsvollstrecker helfen, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen.

Streitvermeidung durch Auseinandersetzungsvollstreckung

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, geht der gesamte Nachlass auf diese als Erbengemeinschaft über. Alle Erben müssen sich dann über Verteilung oder Verkauf der einzelnen Nachlassgegenstände einigen. Gelingt das nicht und zerstreiten sich die Erben, kann am Ende sogar ein einzelner von ihnen die Teilungsversteigerung erzwingen. Über die Anordnung von Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag kann das verhindert werden. Denn der Testamentsvollstrecker verteilt den Nachlass so, wie es der Erblasser wollte. Hierfür kann und sollte der Erblasser genaue Vorgaben machen. Möglich ist es aber auch, die Nachlassverteilung in das Ermessen des Testamentsvollstreckers zu stellen. Dr. Felix Ungerer, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg, fügt hinzu: "Der Testamentsvollstrecker kann für die Dauer seines Amtes zudem Auflagen des Erblassers durchsetzen, etwa dass der Familienbesitz zusammengehalten und ein Haus für eine gewisse Zeit nicht verkauft wird."

Dauervollstreckung zum Schutz unerfahrener und hilfebedürftiger Erben

Dem Testamentsvollstrecker kann es auch zur Aufgabe gemacht werden, den Nachlass für die Erben über einen bestimmten Zeitraum und nach den Vorgaben des Erblassers zu verwalten, insbesondere wenn die Erben noch minderjährig oder zu unerfahren sind und daher keinen unmittelbaren Zugriff auf den Nachlass haben sollen. "Häufig ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr der Erben an und bestimmt, dass bis dahin aus dem Nachlass der Unterhalt sowie die Ausbildung der Erben finanziert werden sollen", weiß Dr. Ungerer zu berichten und weist auf einen weiteren Vorteil der Testamentsvollstreckung hin: "Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht denselben Kontrollmechanismen wie ein gesetzlicher Vertreter. Anders als die Eltern bzw. der Vormund braucht er daher etwa keine familiengerichtliche Genehmigung für den Verkauf einer Immobilie."

Die Dauervollstreckung ist zudem bei sogenannten Behinderten- und Bedürftigentestamenten unabdingbar. Auch hier verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass und finanziert aus den Erträgen bestimmte Zuwendungen an das Kind mit Behinderung oder den überschuldeten Erben. Gleichzeitig kann der Zugriff des Staates oder der Gläubiger auf die Nachlasssubstanz verhindert werden. In diesen Fällen bedarf es jedoch eingehender Beratung und maßgeschneiderter Regelungen neben der Testamentsvollstreckung, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Die Person des Testamentsvollstreckers

Die ausgewählte Person sollte fachlich und persönlich geeignet und mit der Amtsübernahme einverstanden sein. "Der Testamentsvollstrecker muss den Erben nötigenfalls Paroli bieten oder sie fürsorglich unterstützen können", rät Dr. Ungerer. Vorsicht ist geboten, wenn der Testamentsvollstrecker gleichzeitig zum Vormund der Erben berufen wird, denn dann kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers nötig werden, den der Erblasser aber vorsorglich benennen kann.

Notarielle Beratung in Anspruch nehmen

Beim Erben muss die Freundschaft nicht aufhören. Die Testamentsvollstreckung setzt den letzten Willen des Erblassers um, hilft Streit zu vermeiden und kann hilfebedürftige und unerfahrene Erben schützen. Wegen der Vielzahl möglicher Regelungen und der zu beachtenden Fallstricke empfiehlt es sich jedoch, notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Notarin oder der Notar wird dem Erblasser die für seinen Einzelfall passende Gestaltung vorschlagen.

Quelle: Hamburgische Notarkammer (ots)

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