Unterhalt an den Ex-Partner - Steuer erfordert Einvernehmen
Archivmeldung vom 29.08.2020
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Freigeschaltet durch André OttScheiden tut nicht nur weh, sondern kostet eine Stange Geld. Trennen sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, so zieht meistens einer von beiden aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein Umzug, neue Einrichtung, separate Versicherungen, unumgängliche Gerichtskosten, in vielen Fällen Anwaltskosten und dazu verlorene Steuervorteile durch den wegfallenden Splittingtarif.
Verständlicherweise wollen viele nach der Trennung den Kontakt zum Ex-Partner am liebsten abbrechen, das Steuerrecht erfordert aber Einvernehmen, damit die Steuerlast maximal reduziert werden kann.
Trennungsunterhalt bis zur Scheidung
Ab dem ersten Tag des Getrenntlebens hat der finanziell schlechter gestellte Ehepartner ein Anrecht auf Trennungsunterhalt. Dieses erlischt mit der Scheidung. Verdienen beide Eheleute in etwa gleich viel und blieb die Ehe kinderlos, gibt es keine Unterhaltsansprüche. Unterhalt ist regelmäßig fällig, wenn der Mann der Allein- oder Besserverdiener ist und sich die Frau entweder voll und ganz um den Haushalt und die Kinder kümmert oder deswegen beruflich zurückgesteckt hat und nur mehr in Teilzeit arbeitet. Sind Kleinkinder im Spiel oder hat die Ehe länger angedauert, kann es nach dem verbindlichen Trennungsunterhalt zusätzlich zu einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des finanziell besser gestellten Ehepartners kommen.
Im ersten Trennungsjahr soll der eheliche Lebensstandard trotz Trennung übergangsweise weiter aufrechterhalten werden. Der Trennungsunterhalt ist hierfür gedacht. Gibt es neben der Ehefrau noch unterhaltsberechtigte Kinder, muss geprüft werden, wie es um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ex-Partners steht. Zumal diesem ein Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht. Von der Rangfolge her sind die Unterhaltsansprüche der Kinder zuerst zu bedienen, erst dann kommt der Ex-Partner, falls nicht alle Ansprüche bedient werden können.
Ehegattensplitting in den letzten Monaten nutzen
Im Jahr der Trennung ist es für alle Beteiligten meistens vorteilhafter, wenn das sogenannte Ehegattensplitting durch gemeinsame Veranlagung für dieses letzte Jahr beibehalten wird. Sollte der Unterhaltsempfänger auf eine Einzelveranlagung bestehen, kann der Unterhaltszahler einen Sonderausgabenabzug vornehmen. Allerdings ist dafür die Zustimmung des Unterhaltsempfängers notwendig. Im zweiten Kalenderjahr nach der endgültigen Trennung ist dann nur mehr die Einzelveranlagung möglich. Von da an kann der Unterhaltszahlende gezahlten Unterhalt mit der Zustimmung des Ex-Partners steuerlich als Sonderausgabe geltend machen.
Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben
Unterhaltszahlungen können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Maximalgrenze erhöht sich um den Betrag, der für die Basiskranken- und Pflegeversicherung des dauernd getrenntlebenden Partners aufgewendet wurde, sofern der Unterhaltszahler diese Kosten noch getragen hat. Er kann diesen Betrag allerdings nur ansetzen, wenn der Unterhaltsempfänger damit einverstanden ist und seinerseits denselben Betrag als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung in der Anlage SO angibt und versteuert. In der Praxis ist das durch die Unterschrift des Ex-Partners auf der Anlage U, die der Unterhaltszahler seiner Steuererklärung beifügen muss, nachzuweisen.
Der Ex-Partner kann seine Zustimmung nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie nicht mehr gelten soll, beim Finanzamt widerrufen. Die Zustimmung muss auch nicht bis zum Höchstbetrag erteilt werden, sondern kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Infolgedessen ist auch nur dieser Teilbetrag zu versteuern, wenn Unterhalt in dieser Höhe bezahlt wurde und der Unterhaltszahler die Sonderausgaben abzieht.
Fehlt der Wille zu kooperieren
Will der Ex-Ehegatte dem sogenannten steuerlichen Realsplitting nicht zustimmen, kann die Genehmigung gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Allerdings ist der Unterhaltszahler auch ohne Gerichtsbeschluss bereits dazu verpflichtet, dem Unterhaltsempfänger sämtliche entstandenen finanziellen Nachteile durch die Versteuerung regelmäßig auszugleichen. Dies betrifft nicht nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern unter Umständen auch die Kürzung von Sozialleistungen.
Der Unterhaltsempfänger hat also keinen finanziellen Nachteil, wenn er dem Ex-Partner das Realsplitting ermöglicht. Es ist eher so, dass der Unterhaltszahlende prüfen sollte, ob sich das für ihn unterm Strich überhaupt lohnt. Rentabel ist es nur dann, wenn die steuerliche Entlastung die Mehrbelastung durch den Nachteilsausgleich übersteigt. Kommt es nach der Scheidung zu einer nachehelichen Unterhaltspflicht, so decken sich die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten im Grundsatz mit denen des Trennungsunterhalts. Sind die Ex-Ehegatten völlig zerstritten, gestaltet sich der steuerliche Abzug also schwierig.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (ots)