Vermächtnis mit Tücken - worauf Erben achten müssen
Archivmeldung vom 10.04.2006
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.04.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEs ist der Traum vieler: Die unverhoffte Nachricht, dass die entfernte reiche Tante eine Erbschaft hinterlässt. Doch nicht immer ist eine Erbschaft ein Grund zur Freude, manchmal empfiehlt es sich sogar, sie auszuschlagen. Denn wer das Erbe annimmt, muss auch eventuelle Schulden übernehmen.
Banken sind dazu verpflichtet, Vermögenswerte eines Verstorbenen
dem Finanzamt zu melden. Das gilt für Konto-Guthaben, Wertpapiere,
Forderungen oder auch vorhandene Schließfächer (allerdings nicht für
deren Inhalt).
Zum Nachweis des Erbrechts wird in den meisten Fällen ein
Erbschein benötigt. Das gilt z.B. wenn der Erbe ein Konto des
Erblassers umschreiben lassen möchte oder vom Konto des Verstorbenen
Geld abgebucht werden soll - es sei denn, der Erblasser hat schon zu
Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt. Den Erbschein
stellt das Amtsgericht (Nachlassgericht) gegen Gebühr aus, die sich
nach der Höhe des Erbes bemisst. Bei einem Reinnachlass von 50.000
Euro kostet ein Erbschein ca. 260 Euro. Hinterlässt der Verstorbene
mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche
Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur
einstimmig Abhebungen vornehmen. Praktisch bedeutet das, dass alle
Miterben eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen.
Tipp: Hinterlässt der Verstorbene größere Vermögenswerte,
empfiehlt sich bei Erbengemeinschaften der Einsatz einer
Vermögensverwaltung oder eines Testamentsvollstreckers. Weitere
Informationen unter www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de.
Quelle: Pressemitteilung Verband der PSD Banken e.V.