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In der Fremde arbeiten - in der Heimat Rente genießen

Archivmeldung vom 19.05.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.05.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Manchmal führt einen das Leben auf ungewöhnliche Wege. Immer mehr Menschen arbeiten zum Beispiel im Ausland, sei es aus Abenteuerlust, wegen der Karriere oder auch, weil sie nur dort überhaupt einen Arbeitsplatz gefunden haben. Auch in Deutschland arbeiten viele Ausländer.

Oft kehren sie als Rentner wieder zurück in die Heimat. In der Regel ist das kein Problem, sagt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

"Ist das Heimatland ein Mitgliedstaat der EU oder ein Staat, mit dem die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, werden zur Erfüllung des grundsätzlichen Anspruchs auf eine Rente, das sind Wartezeiten oder auch sonstige versicherungsrechtliche Voraussetzungen, sowohl die Versicherungszeiten im Heimatland, als auch die in  Deutschland zusammengerechnet. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume nur einmal. Die einzelnen Länder zahlen dann eine Rente nach ihren nationalen Vorschriften. Das heißt, die Rentenhöhe richtet sich grundsätzlich nur nach den erworbenen Ansprüchen in jedem einzelnen Land. Sie wird nach den dort geltenden Bestimmungen errechnet."

Anders verhält es sich, wenn es mit dem Heimatland des Rentners kein Abkommen gibt:

"Wenn es kein Land der EU ist und kein Abkommen existiert, liegt der Fall anders: Deutsche Versicherungszeiten werden in der Regel im Heimatland nicht berücksichtigt, aber die Beiträge des Heimatlandes auch nicht bei der deutschen Rente. Ein Rentenanspruch in Deutschland kann dann nur allein aus den deutschen Zeiten entstehen."

Wer in Deutschland und einem anderen Land gearbeitet hat, das entweder zur EU gehört oder Abkommenstaat ist, muss dafür nur einen Rentenantrag stellen. Unabhängig  davon in welchem Land der Antrag gestellt wird, hat der jeweilige Rentenversicherungsträger die beteiligte Rentenzahlstelle eines anderen Staates umgehend zu unterrichten.

"Wichtig ist, dass bei der Antragstellung genaue Angaben über alle Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland und ggf. im Ausland gemacht und auch vorhandene Nachweise, zum Beispiel Versicherungsbücher, Versicherungskarten, Sozialversicherungsausweise, für die ausländischen Beitragszeiten entsprechende Rentenbücher, Beitragsbescheinigungen, Gehaltszettel, mit eingereicht werden."

Wer in sein Heimatland zurückkehren möchte und Fragen hat, kann sich an seinen Rentenversicherungsträger wenden:

"Erste Anlaufstelle sollte stets der zuständige Rentenversicherungsträger sein. Für ausländische Mitbürger bietet die Deutsche Rentenversicherung zudem einen besonderen Service: Erstens finden Ausländer die wesentlichen Fragen zum Rentenrecht unter www.deutsche-rentenversicherung.de in acht Sprachen beantwortet. Zweitens bieten wir eine umfangreiche internationale Broschürenreihe an, die für jedes Land, mit dem wir rentenrechtlich zu tun haben eine spezielle Broschüre - auch in der entsprechenden Landessprache bereithält. Drittens werden im Rahmen von Internationalen Sprechtagen in verschiedenen unserer bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen regelmäßig persönliche Beratungen auch mit Dolmetschern angeboten. Fachleute der Deutschen Rentenversicherung und der ausländischen Versicherungsträger beantworten vor Ort kompetent und kostenfrei Ihre Fragen zum nationalen und internationalen Rentenrecht. Diese Sprechtage finden zunehmend auch in vielen Orten im Ausland statt."

Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung beraten kostenlos und persönlich in allen Auskunfts- und Beratungsstellen in ganz Deutschland. Im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de finden Sie Termine und Orte. Informationen erhalten Sie aber auch am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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