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Kita geschlossen, Schule zu: Diese Kinderbetreuungskosten können Sie absetzen

Archivmeldung vom 28.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/©Krakenimages.com"
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/©Krakenimages.com"

Wegen des sich ausbreitenden Coronavirus sind für mehrere Wochen die Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Viele Arbeitnehmer wechseln ins Home-Office. Wer allerdings nicht von zuhause aus arbeiten kann und dessen Beruf auch nicht als systemrelevant gilt, muss eine alternative Betreuung organisieren und eventuell bezahlen.

 Immerhin: Bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind können Sorgeberechtigte als Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit einem Überblick zum aktuell geltenden Steuerrecht in punkto Betreuungskosten.

Grundsätzlich: Diese Betreuungskosten sind absetzbar

Bis zum 14. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, nämlich bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt.

Wichtig ist: Die Kosten für beispielsweise Essensgeld oder Spielgeld dürfen Sie steuerlich nicht berücksichtigen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind.

Aktuell: Wenn Babysitter Ihr Kind betreuen

Viele Kindergärten und Schulen bieten eine Notbetreuung an, doch Eltern sind angehalten, selbst für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Wer keine andere Möglichkeit hat, wird auf kostenpflichtige Babysitter zurückgreifen. Und auch diese Ausgaben können in der Steuererklärung angegeben werden. Wichtig: Es muss eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen und diese muss per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Oder: Wenn Familienmitglieder das Kind betreuen

Hüten Verwandte Ihr Kind, können Sie als Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das funktioniert folgendermaßen: Sie als Eltern erstatten der Betreuungsperson die Fahrtkosten und geben die entsprechende Summe dann in der eigenen Steuererklärung an. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine "Gefälligkeit" darstellt, die betreuende Person also grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt wird. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen. Die Betreuungsperson selbst muss die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.

Unser Tipp: Auch wenn die betreuende Person kein Geld für die Kinderbetreuung nimmt, sollten Sie einen Vertrag für die Betreuung aufsetzen. Die Betreuungsperson schreibt ihren Name und ihre Adresse auf und bestätigt, dass sie Ihr Kind regelmäßig betreut und dafür eine Erstattung der Fahrtkosten erhält. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, wie Sie ihn auch mit einem fremden Dritten aufsetzen würden.

Die betreuende Person sollten Ihnen dann eine Rechnung über die entstandenen Fahrtkosten stellen, die Sie per Überweisung bezahlen. Wichtig: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Und noch ein Tipp: Ihr Arbeitgeber kann für die Betreuung Ihrer Kinder zahlen, egal wie hoch die Kosten dafür sind. Für Sie ist das steuer- und abgabenfrei. Voraussetzungen:

  • Ihr Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
  • Der Zuschuss muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mehr Gehalt zahlt, das Sie dann für die Kinderbetreuung nutzen, erkennt das Finanzamt das nicht als steuerfreien Zuschuss an.
  • Als Doppelverdiener können Sie nicht von jedem Ihrer beiden Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)


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