Geschenke in der Ehe – was geschieht bei einer Trennung?
Archivmeldung vom 21.04.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBei der Finanzierung der neuen Immobilie greift die Tante der jungen Familie mit einer Finanzspritze unter die Arme. Die Ehefrau erbt von ihrer Großmutter ein kleines Aktienpaket. Und bei der Geburt des ersten Kindes steuert der Lieblingsonkel ein Geldgeschenk bei. In den meisten Ehen erhalten die Partner gemeinsam oder einzeln solche Zuwendungen. Doch sind nicht alle Ehen von Dauer. Aber was geschieht dann mit der finanziellen Unterstützung oder dem Erbe? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt die rechtlichen Regelungen für Ehen als Zugewinngemeinschaft.
Alles, was ein Ehepartner in die Ehe einbringt – eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie oder ein Auto – steht ihm im Falle einer Trennung wieder zu. Das gilt auch für ein Erbe, das der Ehegatte während der Ehe annimmt oder die 1.000 Euro, welche die Ehefrau von ihrer Mutter als finanziellen Zuschuss erhält. Schwierig wird es, wenn beispielsweise die Ehefrau eine Immobilie erbt, die im Laufe der Zeit im Wert steigt. Muss dieser Wert bei einer Scheidung aufgeteilt werden?
Stichwort „Zugewinngemeinschaft“
„Ohne Gütertrennung oder Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Vermögen beider Partner bleiben dabei grundsätzlich getrennt. Vermögensgegenstände, die vor der Ehe einem der Partner gehört haben oder von ihm allein während der Ehe angeschafft worden sind, bleiben auch bei einer Scheidung dessen Eigentum. Wird etwas gemeinsam erworben – etwa ein Haus – muss geteilt werden. Der von den Ehegatten mit ihrem eigenen Vermögen erzielte Zugewinn, also der während der Ehe erzielte Wertzuwachs, ist ebenso auszugleichen. Dieser Zugewinn wird für jeden Ehepartner extra ermittelt: Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen – und das Ergebnis ist der Zugewinn (§ 1373 Bürgerliches Gesetzbuch). Wer während der Ehe einen höheren Zugewinn als sein früherer Partner erwirtschaftet hat, muss ihm davon die Hälfte abgeben.
Privilegierter Vermögenserwerb
Ohne Ehevertrag oder Gütertrennung werden die Wertsteigerungen des während der Ehe erworbenen Vermögens der Ehegatten beim Zugewinnausgleich berücksichtigt – außer eine Schenkung oder ein Erbe an einen der Ehepartner. Denn: Der Grund für diese Zuwendung hat nichts mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zu tun, sondern basiert auf der persönlichen Bindung eines der Ehegatten zu dem Schenkenden oder Erblasser – wenn beispielsweise der Vater des Mannes diesem Geld schenkt. Diese Zuwendungen werden zum Anfangsvermögen des Erben bzw. Beschenkten dazu gezählt, obwohl sie erst nach der Hochzeit erfolgten (§ 1374 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). „Man spricht hier von einem privilegierten Vermögenserwerb“, erklärt die D.A.S. Juristin den rechtlichen Hintergrund. Konkret zählen dazu der Erwerb aufgrund eines Todes, also eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder ein Pflichtteil, aber auch die Aussicht auf ein künftiges Erbe sowie eine Schenkung. Auch die Zuwendung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge wird zum privilegierten Vermögenserwerb gezählt: Erhält beispielsweise die Frau das Haus ihrer Eltern vor deren Ableben, so wird dies ebenfalls ihrem Anfangsvermögen zugerechnet.
Wichtig dabei: Wenn der Ehepartner ein Geldgeschenk zum Beispiel von den eigenen Eltern zur eigenen Verwendung erhält, so wird es seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Anders dagegen, wenn die Zuwendung an beide Eheleute gemeinsam geht: Der auf Schwiegersohn oder Schwiegertochter entfallende Teil wird nach einigen Gerichtsurteilen auf deren Endvermögen aufgerechnet (BGH, Az. XII ZR 58/94 und OLG Koblenz, Az. 9 UF 530/01), der Anteil des eigenen Kindes zu dessen Anfangsvermögen.
Wenn aus 100.000 Euro 200.000 Euro geworden sind…
Zwar wird das geerbte Haus der Ehefrau wegen des privilegierten Vermögenserwerbs ihrem Anfangsvermögen zugerechnet. Sie muss dafür also keinen Ausgleichsbetrag bezahlen. Aber: Ist der Wert der Immobilie bis zum Ende der Ehe gestiegen, muss dieser Mehrwert berücksichtigt werden. Ein Beispiel: Die Ehefrau erbt ihr Elternhaus im Wert von 400.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe ist der Wert aufgrund der Lage auf 430.000 Euro gestiegen. Die Differenz von 30.000 Euro fällt somit in die Zugewinnbilanz, die Ehefrau muss die Hälfte davon an ihren früheren Ehemann zahlen.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung