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Alleinerziehende: So erhalten sie automatisch einen Freibetrag über 4.000 Euro

Archivmeldung vom 25.01.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.01.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Alleinerziehende: So erhalten sie automatisch einen Freibetrag über 4.000 Euro Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"
Alleinerziehende: So erhalten sie automatisch einen Freibetrag über 4.000 Euro Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"

Der Freibetrag für Alleinerziehende ist auf das Doppelte angestiegen, nämlich auf 4.008 Euro. Vier Kriterien müssen erfüllt sein, damit Mütter und Väter, die ihre Kinder alleine erziehen, den steuerlichen Entlastungsbetrag automatisch von ihrem zuständigen Finanzamt erhalten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt.

Der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lag bis 2019 noch bei 1.908 Euro. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der Freibetrag mehr als verdoppelt. Für alleinerziehende Väter und Mütter, die ihre Steuererklärung 2020 und 2021 machen, wird also ein Freibetrag von 4.008 Euro eingetragen. Diesen Entlastungsbetrag zieht das zuständige Finanzamt von allen steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden Elternteils ab und verringert dadurch die Steuerlast.

Nur wer steuerlich als alleinerziehend gilt, erhält den Freibetrag

Doch diesen Steuervorteil erhalten lediglich Mütter und Väter, die steuerlich gesehen auch tatsächlich als alleinerziehend gelten. Und dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung. - Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
  • Sie sind unverheiratet oder leben seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt, oder sie sind verwitwet.
  • Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person zusammen.

VLH-Tipp: Wer mit seinem Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin, der eigenen Mutter, dem Bruder oder mit WG-Genossen in einem Haushalt lebt, dem steht folglich kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Anders ist das mit eigenen Kindern: Lebt ein alleinerziehender Vater oder eine alleinerziehende Mutter mit einem oder mehreren volljährigen Kindern zusammen, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein minderjähriges Kind in der Regel gewährt, solange die übrigen Bedingungen zutreffen.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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