Nachbarschaftshelfer, ein Hilfsnetzwerk für Pflegebedürftige
Archivmeldung vom 23.11.2020
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Freigeschaltet durch André OttPflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1, die zu Hause leben, stehen monatlich 125 Euro als Entlastungsbetrag zur Verfügung. Damit können beispielsweise Haushaltshilfen oder die Begleitung zum Arzt finanziert werden. Allerdings wird dieser Betrag von rund 70 Prozent der Berechtigten nicht genutzt, wie eine Analyse des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) belegt.
"Dass nur rund 30 Prozent aller Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag nutzen, liegt schlicht daran, dass zum einen viele von diesen Angeboten nichts wissen", teilt Frank Herold, Pflegeexperte bei der compass pflegeberatung, seine Erfahrung. Zum anderen gibt es eine Hürde: Die gesetzlichen Pflegekassen bezahlen diese Hilfeleistungen nur, wenn sie von Dienstleistern erbracht werden, die nach Landesrecht anerkannt sind. In vielen Fällen sind diese Dienste aber schon mit der eigentlichen Pflege ausgelastet und können keine zusätzlichen Leistungen anbieten. Anerkannte Dienste, die sich auf solche so genannten Entlastungsleistungen spezialisiert haben, gibt es in vielen Regionen noch zu wenige bzw. noch gar nicht.
"Privat versicherten Pflegebedürftigen steht nach Antrag ein weiterer Weg offen: Übernimmt eine Nachbarschaftshelferin oder ein Nachbarschaftshelfer Betreuungsleistungen, zahlt die private Pflegeversicherung dafür über den Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro im Monat," erläutert Herr Herold. Betreuungsleistungen können folgende Tätigkeiten umfassen: Haushaltsnahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Botengänge und Einkäufe, gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele spielen, Spaziergänge machen, Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte leisten oder die Begleitung zu Terminen.
"Die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer muss nicht nach Landesrecht anerkannt sein. Es genügt, wenn die Person einen Pflegekurs - der für sie kostenlos ist - absolviert und sich bei der Pflegeversicherung des Hilfebedürftigen anerkennen lässt. Welcher Kurs am besten geeignet ist, sollte zuvor mit dieser besprochen werden," ergänzt der compass-Pflegeexperte. Wichtig zu beachten ist, dass Personen nur dann als Nachbarschaftshelfer von den Versicherungsunternehmen vergütet werden, wenn sie nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, und auch nicht mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Außerdem soll ein persönlicher Bezug vorhanden sein, d. h. mehr als zwei Menschen dürfen nicht von einem Nachbarschaftshelfer betreut werden.
Nachbarschaftshelfer*innen als Teil des Hilfenetzwerks einer pflegebedürftigen Person helfen nicht nur bei der Versorgung, sondern entlasten auch die pflegenden Angehörigen, die so neue Kraft schöpfen können. "Gerade während der COVID-19-Pandemie, in der bisher gut organisierte Pflegesituationen neu geordnet werden müssen, können Nachbarschaftshelfer eine wertvolle Unterstützung bei der Versorgung einer pflegebedürftigen Person sein," betont Frank Herold.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Die compass-Pflegeberaterinnen und -Pflegeberater helfen Ihnen gerne kostenfrei und unabhängig weiter. Unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versicherte weitere Informationen.
Quelle: compass private pflegeberatung GmbH (ots)