Traumwagen auf Raten?
Archivmeldung vom 26.10.2013
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Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserImmer mehr Autofahrer entscheiden sich für das Leasing-Modell: Lieber den Traumwagen zu kleinen Raten leasen, anstatt den Kaufpreis komplett zu bezahlen. Doch wie bei allen Verträgen gilt: Auch beim Leasing sollten zukünftige Kunden erst einmal die Vertragsbedingungen genau prüfen. Wie sie später finanzielle Stolperfallen vermeiden können, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Ein Auto leasen klingt einfach: Zu möglichst günstigen Monatsraten das Traumauto mieten. Doch was bei der Vertragsunterzeichnung so simpel zu sein scheint, kann mit einem bösen Erwachen enden. Denn häufig merken Leasingkunden erst am Ende der Vertragszeit, welche Kosten sie wirklich tragen müssen. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, klärt die rechtlichen Hintergründe eines Leasingvertrages: „Diese Verträge sind vergleichbar mit Mietverträgen. Der Kunde wird also nicht Eigentümer des Autos, er nutzt es nur bis zum Ende der Vertragszeit.“ Das hat natürlich Vorteile: Der Leasingnehmer spart den hohen Kaufpreis, das für eine begrenzte Zeit genutzte Fahrzeug ist neu. Bei einer Ratenfinanzierung ist das anders: Hier kauft der Kunde das Auto auf Kredit, um selbst Eigentümer zu werden.
Vertragslaufzeiten
Eine der Stolperfallen bei einem Leasingvertrag ist dessen Laufzeit: „Diese ist immer fest und der Vertrag deshalb nicht vorzeitig kündbar“, warnt die D.A.S. Expertin. Selbst, wenn ein Leasingnehmer das Auto nicht nutzt, weil es beispielsweise durch Familienzuwachs zu klein geworden ist, oder er in einem finanziellen Engpass steckt, müssen die Raten bis zum Vertragsende beglichen werden. Ein privat gekauftes Auto könnte er in diesem Fall verkaufen. Daher ist es ratsam, zu lange Vertragslaufzeiten zu vermeiden. Allerdings können Leasingverträge auch besondere Umstände vorsehen, unter denen der Kunde vorzeitig kündigen kann – dazu sollte er das „Kleingedruckte“ genau studieren. Übrigens: Gerät der Leasingnehmer mit den Raten in den Rückstand – oft reichen schon zwei aufeinanderfolgende Raten – droht ihm die Vertragskündigung. Dies ist dann ein frühzeitiges Vertragsende. Und in diesem Fall hat der Leasinggeber Anspruch auf Schadenersatz seitens des Kunden!
Restwert- oder Kilometerklausel?
Auch wer beim Anblick seines Traumautos Herzklopfen bekommt: Bei der Frage „Restwert- oder Kilometerklausel?“ sollten Leasinginteressierte einen kühlen Kopf bewahren! Sonst wird es nach Vertragsende richtig teuer: „Bei den sogenannten Kilometerverträgen wird die voraussichtliche Gesamtkilometerzahl im Vertrag festgelegt, ebenso die Kosten für eventuelle Mehrkilometer bzw. eine Kostenerstattung für weniger gefahrene Minderkilometer“, erklärt die Juristin der D.A.S. Ist der Leasingvertrag abgelaufen, gibt der Kunde das Fahrzeug – bei vertragsgemäßer Nutzung – ohne zusätzliche Zahlung zurück. Anders beim Restwertleasing: Hier wird zu Beginn des Vertrages ein bestimmter Restwert festgelegt. Dieser besagt, wie viel der Neuwagen nach der Laufzeit noch wert ist und wie viel er auf dem Gebrauchtwagenmarkt einbringt. Am Ende der Laufzeit wird dann der tatsächliche Wert ermittelt. Die Differenz muss der Leasingnehmer zahlen. Da die monatlichen Raten umso niedriger sind, je höher der Restwert angesetzt wurde, ist diese Vertragsgestaltung oft recht attraktiv. Außerdem kann der Kunde bei dieser Vertragsform beliebig viele Kilometer fahren. Der Rat der D.A.S. Rechtsexpertin: „Überlegen Sie vor Vertragsabschluss, welche Variante für Sie die bessere ist. Bei einem Restwertleasing ist es empfehlenswert, selbst bei niedrigen Raten rechtzeitig für die Nachzahlung am Vertragsende vorzusorgen.“
Wer kommt für den Versicherungsschutz auf?
Für den Versicherungsschutz – neben der üblichen Haftpflichtversicherung eine Teil- oder Vollkaskoversicherung – ist der Leasingkunde verantwortlich. Dabei ist wichtig zu wissen: Vor allem bei einem Totalschaden oder einem Diebstahl des Autos kann es für den Versicherten unter Umständen teuer werden. Denn auch eine Vollkaskoversicherung deckt nicht alle Leistungen ab, die der Kunde an den Leasinggeber zu zahlen hat. „In solchen Fällen sitzt der Betroffene schnell auf hohen Kosten, aber ohne Auto da“, warnt die D.A.S. Juristin. Dafür gibt es die sogenannte GAP-Deckung („gap“ für Lücke). Sie deckt diese Finanzierungslücke ab und kann mit der Vollkaskoversicherung oder extra abgeschlossen werden.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung