Elterngeld: die richtige Strategie und ihre Folgen
Archivmeldung vom 29.04.2021
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićWird Nachwuchs erwartet, sollten sich die Eltern in spe über ihre künftigen Finanzen und die berufliche Organisation rechtzeitig Gedanken machen. Fehlendes Einkommen in den Monaten nach der Geburt wird durch das Elterngeld ausgeglichen. Es gibt verschiedene Arten von Elterngeld, die miteinander kombiniert werden können.
Tritt der Vater zusätzlich zur Mutter eine Zeit lang beruflich kürzer oder geht ganz in Elternzeit, wird die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung vom Staat mit einem verlängerten Elterngeldbezug belohnt. Wer die optimale Elterngeldstrategie für die eigenen Verhältnisse finden möchte, muss sich gut informieren. Zudem wirkt sich das Elterngeld steuerlich auf das übrige Einkommen aus, obwohl dessen Bezug steuerfrei ist.
Familienförderung in vielen Varianten
Das Elterngeld ist eine tolle Sache. Es sorgt dafür, dass in den Monaten nach der Geburt Einkünfte zur Verfügung stehen, wenn beim Job eine Pause eingelegt oder beruflich kürzergetreten wird. Die Flexibilität des Bezugs und der Variantenreichtum machen es möglich, dass frischgebackene Eltern Familie und Beruf in vielen Fällen vereinbaren können. Neben dem Basiselterngeld gibt es seit einigen Jahren das ElterngeldPlus zur Auswahl. Während das Basiselterngeld in der Regel höher ist, wird das ElterngeldPlus dafür länger ausbezahlt. Die verschiedenen Formen des Elterngelds können für jeden Monat frei miteinander kombiniert werden. Die Eltern können es wahlweise abwechselnd oder gleichzeitig beziehen, was die Bezugsdauer verkürzt.
Werdende Eltern sollten sich rechtzeitig damit befassen, um ihre optimale Kombination auszutüfteln und so gegebenenfalls die Partnermonate oder den Partnerbonus mitzunehmen. Die Aufteilung der Kinderbetreuung durch die Eltern und der Umfang, in dem die berufliche Tätigkeit zurückgefahren wird, entscheiden nämlich über die Dauer und die Höhe des Elterngeldes. Der Bezug ist unabhängig vom Familienstand und davon, ob im Jahr vor der Geburt gearbeitet wurde. Auch Studierende und Auszubildende, die eine Familie gründen, werden mit dem Mindestbetrag finanziell unterstützt.
Nach spätestens 28 Monaten ist Schluss
Das Elterngeld gibt es rein rechnerisch ab dem Geburtsdatum des Kindes. Es wird nicht nach Kalendermonaten, sondern den Lebensmonaten des Babys berechnet. Direkt nach der Geburt gibt es jedoch eine Überschneidung mit dem Mutterschaftsgeld. Da diese Ausgleichszahlung die gleiche Funktion hat, wird nicht doppelt gezahlt. Das Elterngeld wird deswegen in den ersten beiden Monaten mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet und fließt erst nach dessen Ende tatsächlich. Um sich finanziell nicht zu verplanen, müssen daher von den Elterngeldbezugsmonaten zwei Monate abgezogen werden.
Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate ausbezahlt, wenn beide Elternteile sich die Elternzeit aufteilen. Dafür muss ein Elternteil mindestens zwei Monate und der andere maximal 12 Monate eine Einkommenseinbuße vorweisen. Mit dem ElterngeldPlus verlängert sich der Bezug auf 24 Monate. Zusätzlich kann noch der Partnerschaftsbonus mit weiteren vier Monaten am Stück genutzt werden, wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit von beiden muss zwischen 25 und 30 Stunden liegen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können Alleinerziehende ebenfalls den Partnerbonus mitnehmen. Nach 28 Monaten ist es dann spätestens mit dem Elterngeld vorbei.
Die Höhe des Elterngeldes ist beeinflussbar
Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, erhält den jeweiligen Mindestsatz. Beim Basiselterngeld beträgt er 300 Euro, beim ElterngeldPlus 150 Euro. Selbiges trifft auch für Eltern zu, die nach der Geburt genauso viel verdienen wie zuvor.
Fällt das Gehalt nach der Geburt geringer aus, gleicht das Elterngeld die Einbußen teilweise aus. Es wird normalerweise anhand des Netto-Einkommens in den 12 Monaten vor der Geburt berechnet. Wechseln Ehepaare die Steuerklasse während des Bemessungszeitraums, gilt pauschal die Steuerklasse, die in den meisten Monaten gegolten hat. Der Bemessungszeitraum von Angestellten schließt aber Mutterschutz- und Elterngeldmonate für ein älteres Kind aus und beginnt entsprechend früher. Bei Selbstständigen stellt das Einkommen aus dem steuerlichen Veranlagungsjahr vor der Geburt die Bemessungsgrundlage dar.
Dabei werden netto höchstens 2.770 Euro an Einkommen berücksichtigt. Von dem Durchschnittsgehalt im Bemessungszeitraum wird ein prozentualer Anteil an die Eltern ausbezahlt. Der Prozentsatz hängt von der Einkommenshöhe vor der Geburt ab. Echte Geringverdiener können bis zu 100 Prozent ihres Gehalts vor der Geburt bekommen, wenn sie hinterher erstmal nicht arbeiten. Betrug das Nettoeinkommen vor der Geburt 1.240 Euro oder mehr, werden 65 Prozent vom früheren Gehalt ausbezahlt. Es gibt aber auch Höchstsätze. Das Basiselterngeld beträgt maximal 1.800 Euro und das ElterngeldPlus 900 Euro pro Monat ohne Zuschläge. Wird gleich nach dem Mutterschutz wieder in Teilzeit gearbeitet, kommt es darauf an, wie groß der Gehaltsunterschied vor und nach der Geburt ist. Eine Teilzeittätigkeit wirkt sich also auf die Höhe des Elterngeldes aus.
Lebt ein weiteres Kind unter drei Jahren im Haushalt oder zwei Kinder unter sechs Jahren oder ein behindertes Kind bis 14 Jahre, erhöht sich das Elterngeld um den Geschwisterbonus. Das ist ein Zuschlag um zehn Prozent und mindestens 75 Euro monatlich beim Basiselterngeld bzw. 37,50 Euro beim ElterngeldPlus. Wird für Geschwister gleichzeitig Elterngeld bezogen, so wird die Höhe des Elterngeldes vom älteren Kind auf das Elterngeld des jüngsten angerechnet. Eltern mit Zwillingen erhalten den Mehrlingszuschlag in der Höhe vom jeweiligen Mindestsatz (150 bzw. 300) on top.
Auswirkungen auf den Steuersatz
Das Elterngeld ist wie alle anderen Lohnersatzleistungen vom Staat an sich steuerfrei. Es wird weder bei Auszahlung, noch im Nachhinein besteuert. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also steuerlich betrachtet dennoch aus. Denn es wird hinzugezogen, wenn der persönliche Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen berechnet wird. So kann es passieren, dass der Steuersatz aufgrund des Elterngeldes nachträglich noch ansteigt. Dies wiederum kann zu einer Steuernachzahlung von mehreren hunderten Euro führen, die mit dem Steuerbescheid fällig wird. Aus diesem Grund müssen Bezieher von Elterngeld eine Steuererklärung abgeben und das Elterngeld in der Einkommensteuererklärung angeben. Da die Behörden heutzutage digital vernetzt sind und eine elektronische Übermittlung von der Elterngeldstelle an das Finanzamt vorgenommen wird, macht es keinen Sinn, dieses zu verschweigen.
Strategieänderung jederzeit möglich
Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingereicht werden, obwohl die Planung möglicherweise schon lange vorher steht. Dies sollte unbedingt innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt erledigt werden, da es nur bis zu drei Monate rückwirkend ausbezahlt wird. Wurde es bereits ausgezahlt, sind Änderungen rückwirkend ausschließlich Corona-bedingt oder in besonderen Härtefällen möglich. Eine Ausnahme ist die nachträgliche Umwandlung vom ElterngeldPlus in das Basiselterngeld. Die ist immer möglich. Ebenfalls ist für künftige Monate, in denen noch kein Elterngeld bezogen wurde, jederzeit und sogar eine mehrmalige Änderung der Kombination durchführbar. Und das ohne Formularkram. Ein einfaches Schreiben genüg, falls sich die Pläne ändern.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (ots)