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Erbschaftsteuer sparen: Schon zu Lebzeiten ans Schenken denken

Archivmeldung vom 25.04.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.04.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer größeres Vermögen erbt, ist grundsätzlich verpflichtet, darauf Steuern zu zahlen. Das regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Banken und Versicherungen sind verpflichtet, dem Finanzamt bestehendes Vermögen des Verstorbenen mitzuteilen - allerdings erst wenn der Wert 1200 Euro übersteigt.

Ob und wie viel Erbschaftsteuer bezahlt werden muss, richtet sich nach dem Wert der Erbschaft und der familiären Zugehörigkeit. Je nachdem muss das Vermögen mit 7 bis maximal 50 Prozent versteuert werden.
Aber: Je näher die Verwandtschaft mit dem Erblasser, um so höher die Freibeträge. Erbt der Ehegatte ein kleines Vermögen von 300.000 Euro, muss nach aktuellem Freibetrag (307.000 Euro) also kein Euro an den Fiskus abgegeben werden. Als langjähriger Lebensgefährte steht einem dagegen nur ein Freibetrag von 5.200 Euro zu. Bei Kindern liegt der Freibetrag bei 205.000 Euro, bei den Eltern des Verstorbenen sind es 51.200 Euro. Für Ehegatten und Kinder greifen zusätzliche Versorgungsfreibeträge: Damit kann der Gatte noch einmal 256.000 Euro geltend machen, Kinder je nach Alter 20.500 bis maximal 52.000 Euro.

Tipp:. Mit Schenkungen zu Lebzeiten können sich potenzielle Erben Steuervorteile sichern. Zwar ist die Schenkungssteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Zudem wird der Wertzuwachs des geschenkten Vermögens nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst.

Weitere Infos bietet das Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de).

Quelle: Pressemitteilung Verband der PSD Banken e.V., www.psd-bank.de

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