Erbschaftsteuer sparen: Schon zu Lebzeiten ans Schenken denken
Archivmeldung vom 25.04.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWer größeres Vermögen erbt, ist grundsätzlich verpflichtet, darauf Steuern zu zahlen. Das regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Banken und Versicherungen sind verpflichtet, dem Finanzamt bestehendes Vermögen des Verstorbenen mitzuteilen - allerdings erst wenn der Wert 1200 Euro übersteigt.
Ob und wie viel Erbschaftsteuer
bezahlt werden muss, richtet sich nach dem Wert der Erbschaft und der
familiären Zugehörigkeit. Je nachdem muss das Vermögen mit 7 bis
maximal 50 Prozent versteuert werden.
Aber: Je näher die Verwandtschaft mit dem Erblasser, um so höher
die Freibeträge. Erbt der Ehegatte ein kleines Vermögen von 300.000
Euro, muss nach aktuellem Freibetrag (307.000 Euro) also kein Euro an
den Fiskus abgegeben werden. Als langjähriger Lebensgefährte steht
einem dagegen nur ein Freibetrag von 5.200 Euro zu. Bei Kindern liegt
der Freibetrag bei 205.000 Euro, bei den Eltern des Verstorbenen sind
es 51.200 Euro. Für Ehegatten und Kinder greifen zusätzliche
Versorgungsfreibeträge: Damit kann der Gatte noch einmal 256.000 Euro
geltend machen, Kinder je nach Alter 20.500 bis maximal 52.000 Euro.
Tipp:. Mit Schenkungen zu Lebzeiten können sich potenzielle Erben
Steuervorteile sichern. Zwar ist die Schenkungssteuer genauso hoch
wie die Erbschaftssteuer, aber die Freibeträge können alle zehn Jahre
neu genutzt werden. Zudem wird der Wertzuwachs des geschenkten
Vermögens nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst.
Weitere Infos
bietet das Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de).
Quelle: Pressemitteilung Verband der PSD Banken e.V., www.psd-bank.de