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Unternehmer aufgepasst: Wer seinen GEZ-Beitragsbescheid falsch ausfüllt, zahlt zuviel

Archivmeldung vom 22.02.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.02.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GG-Berlin / pixelio.de
Bild: GG-Berlin / pixelio.de

Wer als Unternehmer den GEZ-Antrag falsch ausfüllt, kann ganz schnell viel zu viel Geld bezahlen. Denn die Höhe des Beitrags staffelt sich nach der Anzahl der Beschäftigten und nach der Anzahl der sog. Betriebsstätten, teilt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein ® e. V. (BSZ) in Dieburg mit.

Der seit 1. Januar 2013 gültige Rundfunkbeitrag sorgt nach wie vor für viel Aufregung. Nachdem sich viele Privatpersonen mit dem geräteunabhängigen Beitrag nicht abfinden möchten, gehen auch immer mehr Kommunen, Institutionen und Firmen gegen die versteckte ,,TV-Steuer" vor. Und gerade für Unternehmer kann es sehr teuer werden, wenn man seinen Antrag falsch ausfüllt. ,,Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, wie die GEZ ja nun heißt, hat gerade für Unternehmer zwei Fallstricke eingebaut", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ.

Fallstrick 1: Die Zahl der Beschäftigten

Im neuen Formular wird der Unternehmer aufgefordert die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten anzugeben. ,,Und schon hier muss man gut aufpassen", sagt Roosen. ,,Auszubildende, geringfügig Beschäftigte oder Sie selbst als Inhaber zählen nicht dazu. Gleiches gilt auch für Zeitarbeitnehmer." Wenn ein Unternehmen also eine schwankende oder oft wechselnde Beschäftigtenzahl hat, sollte man die geschätzte Durchschnittszahl der Beschäftigten angeben.

Fallstrick 2: Die Zahl der Betriebsstätten

Auch hier muss man sich mit den gesetzlichen Bestimmungen gut auskennen, um nicht zu viel zu bezahlen. Denn nicht jedes Gebäude, das sich auf dem Grundstück befindet, ist eine eigenständige Betriebsstätte. Voraussetzung ist die räumliche Nähe. Für Gebäude oder Funktionsräume, in denen Mitarbeiter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, besteht keine Beitragspflicht! Horst Roosen rät zur Gelassenheit: ,,Wenn ein Chef mehrere Unternehmen unter einem Dach leitet und in diesen Unternehmen auch die gleiche Belegschaft arbeitet, sollte dieser Umstand dem Beitragsservice schriftlich mitgeteilt werden. Angemeldet muss nur ein Unternehmen werden, das geht aus der Definition für Betriebsstätten und Beschäftigtenzahl hervor."

§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte (1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.

(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.

(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.

Bei einer vom BSZ e.V. initiierten Umfrage auf der Homepage www.rechtsboerse.de zur Abschaffung der GEZ Zwangsgebühr, an welcher sich bis jetzt 1925 Bürger beteiligt haben, stimmten 96,26 Prozent für die Abschaffung dieser Gebühr!

Wer sich gegen die Zwangsgebühr wehren will und wissen möchte, wofür sein Geld verschleudert wird, kann im Internet unverbindlich und kostenlos ein Beitrittsformular zum BSZ e.V. Aktionsbündnis gegen die GEZ-Haushaltszwangsabgabe anfordern. http://url9.de/vMT

Oder per Telefon 06071- 9816810 oder per Telefax 06071- 9816829

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Die Leser dieses Berichts sollten diesen so oft wie möglich kopieren und in ihrer persönlichen Umgebung publik machen. Denn jede Stimme gegen die neue Zwangsabgabe zählt und jeder kann durch die vorliegenden Informationen seinen Bekannten ebenfalls unnötige verfassungswidrige Gebühren ersparen.

Hier können Sie abstimmen ob Sie für oder gegen den neuen TV Zwangsbeitrag sind. http://url9.de/vMU

Der Regionalfernsehsender main.tv berichtete über den BSZ e.V. und seinen Kampf gegen die TV-"Steuer". Hier geht es zum Nachrichtenstück. http://url9.de/vPZ

Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

Quelle: News4Press

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