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Rente mit 60 - für manche gibt es sie noch

Archivmeldung vom 16.01.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.01.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutschen werden immer älter. Damit die Sozialversicherungssysteme auch weiterhin gut funktionieren, müssen die Arbeitnehmer deswegen zukünftig länger arbeiten und dürfen erst mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen. Doch nach wie vor gibt es - zumindest für einige Personengruppen - die Möglichkeit, schon mit 60 ihre Rente anzutreten.

Das gilt etwa für Frauen, Arbeitslose oder Altersteilzeitler sowie für behinderte Menschen. Welche Voraussetzungen für eine Rente mit 60 vorliegen müssen weiß Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

"Beginnen wir mit den Frauen: Sie müssen vor dem 1. Januar 1952 geboren und mindestens 60 Jahre alt sein. Außerdem müssen sie eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren erfüllt haben. Auch müssen mehr als zehn Jahre der Pflichtbeiträge nach dem 40. Geburtstag liegen. Die Altersrente für Frauen kann zwar frühestens ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden - aber nur noch mit Abschlägen, denn auch hier ist die Altersgrenze zwischenzeitlich auf 65 Jahre angehoben worden. Frauen der Jahrgänge 1950, die jetzt 60 werden, müssen also generell den maximalen Abschlag von 18 Prozent der Monatsrente in Kauf nehmen, wenn sie mit 60 in Rente gehen wollen."

Auch bei denjenigen, die nach einer Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit in Rente gehen, ist das Geburtsjahr vorentscheidend:

"Wer vor 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, entsprechende Pflichtbeitrags- und Wartezeiten erfüllt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch mit 60 in Rente gehen, wenn er von Arbeitslosigkeit betroffen war oder Altersteilzeitarbeit vereinbart hat. Bei dieser Altersrente wurde der Rentenbeginn seit Januar 2006 stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben.

Versicherte, die zwischen Dezember 1948 und Dezember 1951 geboren wurden, können diese Altersrente nur noch frühestens mit 63 Jahren und dann auch nur mit Abschlägen in Anspruch nehmen."

Bei dieser Rente gibt es aber noch eine besondere Vertrauensschutzregelung, so Theil:

"Es können Versicherte dann weiterhin bereits mit dem 60. Lebensjahr die Rente, allerdings mit Abschlägen in Anspruch nehmen, wenn sie am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder vor Januar 2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Die Abschläge betragen - wie bei allen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung - für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent, also ggf. maximal 18 Prozent der monatlichen Rente. Wichtig zu wissen ist, dass alle Versicherten die nach dem 31. Dezember 1951 geboren wurden, auf beide Altersrenten keinen Anspruch mehr haben. Diese Renten fallen weg."

Auch schwerbehinderte Menschen können unter Umständen sogar ohne Abschläge mit 60 Jahren noch in Rente gehen. Folgende Voraussetzungen müssen sie erfüllen:

"Schwerbehinderte Menschen, die vor 1952 geboren wurden, können eine Altersrente abschlagsfrei mit dem vollendeten 63. Lebensjahr erhalten, wenn sie bei Beginn der Rente bereits anerkannt schwerbehindert sind. Das sind alle Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent. Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid vom Versorgungsamt. Diese Personen können diese Altersrente auch schon frühestens ab dem 60. Lebensjahr erhalten, müssen dann aber Abschläge von maximal 10,8 Prozent in Kauf nehmen."

Auch hier gilt eine Vertrauensschutzregelung, so der Rentenexperte:

"Schwerbehinderte Menschen können weiter ohne Abschlag bereits mit 60 in Rente gehen, wenn sie bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig waren. In allen Fällen muss eine Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Dazu gehören neben den Beitragszeiten zum Beispiel auch Kindererziehungs- oder Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten."

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

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