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Gesteigerte Einkaufspreise bei Bauherren geltend machen funktioniert und jeder Handwerker sollte wissen wie

Archivmeldung vom 05.11.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.11.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Continu-ING GmbH Fotograf: Continu-ING GmbH
Bild: Continu-ING GmbH Fotograf: Continu-ING GmbH

Die Krise hat sie gebracht: steigende Einkaufspreise. Oft sogar im Vier-Wochen-Takt. Steigerungen von 20 bis 30 Prozent sind keine Seltenheit, sondern die neue Regel, mit der die gesamte Baubranche umzugehen lernen muss.

Wenn Handwerker denken, sie müssten diese Kostensteigerung allein verantworten und stemmen, dann sei ihnen an dieser Stelle gesagt: Es gibt Möglichkeiten, Preissteigerungen dem Auftraggeber weiterzureichen! Leider finden wir dazu keinen direkten Lösungsansatz in unserer Lieblingslektüre, der VOB, weshalb wir die Sache aus der Vogelperspektive betrachten müssen.

Erster Fall: Wir haben einen Vertrag mit einem offiziellen Baubeginn, der nicht eingehalten werden kann, obwohl Du, der Handwerker, leistungsbereit bist. Der Rohbau ist nicht fertig, die Ausführungspläne sind nicht da oder Du darfst aus welchen externen Gründen auch immer nicht anfangen. Wichtiger erster Schritt in so einer Situation: Behinderungsanzeige und Anzeige zur Leistungsbereitschaft nach Vorgaben der Rechtsprechung an den Bauherren schicken. Jetzt haben wir einen sogenannten Annahmeverzug hergestellt, der uns im späteren Verlauf eine Schadenersatzforderung sicherstellt. Denn: Dadurch, dass Du jetzt nicht anfangen, also bestellen kannst, entsteht Dir durch die folgenden Preissteigerungen ein Schaden. Später bestellen bedeutet höhere Einkaufspreise. Wie man das alles nachweist und durchsetzt, ist die hohe Kunst des Nachtragsmanagements, und die ist erlernbar.

Zweiter Fall: Die Baustelle steht, die Arbeiten müssen unterbrochen werden, weil zum Beispiel ein Vorgewerk kein Material mehr bekommt oder ganz einfach nicht in die Pötte kommt. Auch diese Unterbrechung muss entsprechend von uns als Handwerker angezeigt werden. Nun gilt dasselbe wie im ersten Fall: Wenn Du jetzt bestellen müsstest, aber nicht kannst, sondern verschieben musst und dann die Preissteigerung dazwischen grätscht, kannst Du diesen Schaden geltend machen. Wie das geht, kann ich Euch im Einzelfall am einfachsten persönlich zeigen. Da muss man nur ein bisschen Routine entwickeln.

Dritter Fall: Ein ebenfalls ständiges Muster von Baustellen ist, dass sie nicht rechtzeitig fertig werden. Das bedeutet, dass beispielsweise auch nach Vertragsende noch gebaut wird, weil Vorleistungen nicht beendet wurden. Wie gehst Du hier vor? Wieder mittels Anzeige am Stichtag des formalen Vertragsendes. Wenn Du genau jetzt ein Aufmaß machst, kannst Du Leistungen ganz klar abgrenzen. So lässt sich ein Restauftragsvolumen in Einheitspreisen erkennen. Wie lang es ab hier noch dauern kann, lässt ja nie genau sagen. Die erste Frist wurde schließlich schon glorreich überfahren. Und wieder haben wir die Situation: Du kannst nicht nach Vertragszeitraum bestellen und hast denselben Anspruch auf Schadenersatz. Grundsätzlich gilt: Wenn sich der Vertrag, also das Bausoll verändert, stehen uns neue Preise zu.

Neben der Behinderung gibt es noch den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage, der ebenfalls als valides Werkzeug zum Auffangen von Preissteigerungen dient. Und das Tolle an beiden Mitteln: Sie funktionieren auch ohne Rechtsbeistand. Handwerker müssen bei Preissteigerungen keine Rechtsanwälte anheuern. Du kannst deine Forderungen ganz einfach selbst und professionell durchsetzen. Rechtssichere Vorlagen gibt's bei mir genauso wie Rückenwind, die erste Schadenersatzforderung auch endlich mal anzugehen. Und dann wirst du auch schnell merken, was es bedeutet, solche branchenüblichen Dinge aus der Vogelperspektive betrachten und abwickeln zu können. Geh es an! Denn die Luft hier oben ist deutlich besser!

Infos findest du hier www.continu-ing.com und im Buch "Stark im Handwerk" unter www.stark-im-handwerk.de

Quelle: Continu-ING GmbH (ots)

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