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Musterschreiben: IT-Recht-Kanzlei unterstützt Opfer von Internet-Lockfallen

Archivmeldung vom 14.04.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.04.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Obwohl die IT-Recht-Kanzlei bereits mehrmals über das Phänomen von Internet-Lockfallen berichtete, erreichen uns in diesem Bereich nach wie vor fast täglich neue Fälle, in denen verunsicherte Internet-Nutzer um Rat fragen. Die Sachverhalte stellen sich fast immer wie folgt dar:

I. Die Masche der Lockfallen-Betreiber

Der Nutzer stößt im Internet auf ein vermeintlich kostenloses Angebot, welches in vielen Fällen auch noch mit der kostenlosen Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben wird. Um das Angebot wahrnehmen zu können, wird der Nutzer aufgefordert, sich mit seinen persönlichen Daten anzumelden. Danach erhält der Nutzer eine Anmeldebestätigung und kann das Angebot wahrnehmen. Nach ein paar Wochen erhält der Nutzer dann plötzlich eine Zahlungsaufforderung wegen der Wahrnehmung des Angebots. Darin wird er darauf hingewiesen, er habe sich zu einem bestimmten Termin für ein kostenpflichtiges Angebot angemeldet und schulde daher eine entsprechende Vergütung. Zahlt der Nutzer nicht auf Anhieb, so wird in der Regel ein Inkasso-Unternehmen oder auch ein Rechtsanwalt mit der Eintreibung der behaupteten Forderung beauftragt. Die Forderung wächst im Laufe der Zeit aufgrund der geltend gemachten Mahnkosten immer weiter an.

Diese Masche führt leider in vielen Fällen dazu, dass der ahnungslose Nutzer dem ausgeübten Druck nachgibt und den geforderten Betrag bezahlt. Auf diese Weise verdienen einige Unternehmen nach wie vor viel Geld mit der Angst der Leute. Eine aktuelle Liste (Stand 22.03.2007) solcher Unternehmen sowie der entsprechenden Lockfallen-Domains ist unter www.verbraucherrechtliches.de/internet-vertragsfallen/ einsehbar.

II. Die Rechtslage

Die unter dem oben genannten Link einsehbaren Domains werden nicht ohne Grund als Lockfallen bezeichnet. Der Nutzer wird mit einem scheinbar kostenlosen Angebot gelockt und danach zur Kasse gebeten. Die Angebotsseiten lassen eine Vergütungspflicht für das Angebot nicht erkennen. Die Kostenpflichtigkeit des Angebots lässt sich in der Regel nur aus den AGB des Anbieters entnehmen und dort meist nur an versteckter Stelle. Solche Klauseln werden nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil, so dass eine Vergütungspflicht für die angebotene Leistung nicht besteht. Gemäß § 305 c BGB werden nämlich Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Hierbei ist immer das Gesamtbild der jeweiligen Website, sowie die Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise oder auf Grund des Verhaltens des Verwenders bei Vertragsschluss an den typischen Vertragsinhalt knüpft, maßgeblich.

Danach ist in den oben genannten Fällen zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der jeweilige Domain-Betreiber keinen Zahlungsanspruch gegen den überraschten Nutzer hat. Die IT-Recht-Knazlei empfiehlt aber dennoch jedem Nutzer, der sich auf ein scheinbar kostenloses Angebot einlässt, zuvor die zur Verfügung gestellten AGB des Unternehmens zu lesen und auf eine eventuelle "Kostenpflichtigkeit" des Angebots zu untersuchen. Auf diese Weise kann man sich den zu erwartenden Ärger von Vornherein ersparen.

III. Musterschreiben der IT-Recht-Kanzlei

Für den Fall, dass man doch einmal in die Fänge einer der oben genannten Lockfallen-Domains gerät, ist man natürlich nicht schutzlos gestellt. Die IT-Recht-Kanzlei stellt betroffenen Nutzern folgendes Musterschreiben zur Verfügung, um auf unberechtigte Zahlungsaufforderungen dubioser Unternehmen zu reagieren:

"Firma

Raffzahn

Straße

Ort

Betreff

Kundennummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit habe ich von Ihnen eine Rechnung vom … über eine Forderung in Höhe von … € erhalten. Als vergütungspflichtige Leistung haben Sie einen Jahreszugang für das Internetportal … angegeben. Ich soll mich am 09.02.2007 auf Ihrer Internetseite angemeldet und damit ein kostenpflichtiges Angebot angenommen haben. Mit E-Mail vom … haben Sie den Rechnungsbetrag bei mir angemahnt.

Ihre Forderung über den oben genannten Betrag ist unbegründet. Ich bin Ihnen gegenüber nicht zur Zahlung verpflichtet, da die in Ihren AGB enthaltene Vergütungsklausel gegen § 305c BGB verstößt. Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Hierbei ist immer das Gesamtbild der jeweiligen Website, sowie die Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise oder auf Grund des Verhaltens des Verwenders bei Vertragsschluss an den typischen Vertragsinhalt knüpft, maßgeblich.

Ihre Internetseite war so aufgebaut, dass ich keine Vergütungspflicht erkennen konnte. Denn zum Zeitpunkt der Anmeldung befand sich auf Ihrer Internetseite kein hinreichend deutlicher Hinweis über die Vergütungspflicht Ihres Angebots. Ein entsprechender Hinweis befand sich lediglich an sehr versteckter Stelle auf Ihrer Angebotsseite und in Ihren AGB, die jedoch nur über einen Link erreichbar waren. Darüber hinaus ist die von Ihnen angebotene Leistung auch nicht typischerweise kostenpflichtig, so dass sich mir die Vergütungspflicht hätte aufdrängen müssen. Im Internet finden sich vielmehr zahlreiche ähnliche, völlig kostenlose Dienstleistungen, so dass ich nicht zwingend von einer Vergütungspflicht für Ihr Angebot ausgehen musste.

Ich fordere Sie daher auf, von Ihrer Forderung Abstand zu nehmen und weitere Zahlungsaufforderungen an mich zu unterlassen. Sollten Sie meiner Aufforderung nicht Folge leisten, werde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann "

Anmerkung: Ein solches Schreiben bietet natürlich noch keine Gewähr, dass man anschließend in Ruhe gelassen wird. Es zeigt aber, dass man sich mit der Materie beschäftigt hat und kann daher zumindest Eindruck schinden.

IV.Fazit

Wer für ein Angebot eine Rechnung erhält, von dem er dachte, es sei kostenlos, sollte zunächst einmal überprüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen einer überraschenden Klausel wirklich vorliegen. Ist dies der Fall, sollte man sich nicht durch diverse Forderungsschreiben einschüchtern lassen und sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen. Das von der IT-Recht-Kanzlei zur Verfügung gestellte Musterschreiben bietet hierfür eine gute Basis.

Doch Vorsicht: Nicht jeder Fall ist gleich zu beurteilen. Wer sich nicht sicher ist, ob er tatsächlich das Opfer einer Lockfalle geworden ist oder ob er nicht vielleicht doch ein kostenpflichtiges Angebot wahrgenommen hat, welches zur Zahlung verpflichtet, sollte auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen. Außerdem sollte man die Möglichkeit nicht außer Acht lassen, dass die oben genannten Lock-Domain-Betreiber ihre Angebote irgendwann einmal an die gesetzlichen Voraussetzungen anpassen und von diesem Zeitpunkt an tatsächlich kostenpflichtig anbieten.

Quelle: Pressemitteilung IT-Recht Kanzlei

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