Musterschreiben: IT-Recht-Kanzlei unterstützt Opfer von Internet-Lockfallen
Archivmeldung vom 14.04.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.04.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Jens BrehlObwohl die IT-Recht-Kanzlei bereits mehrmals über das Phänomen von Internet-Lockfallen berichtete, erreichen uns in diesem Bereich nach wie vor fast täglich neue Fälle, in denen verunsicherte Internet-Nutzer um Rat fragen. Die Sachverhalte stellen sich fast immer wie folgt dar:
I. Die Masche der Lockfallen-Betreiber
Der Nutzer stößt im Internet auf
ein vermeintlich kostenloses Angebot, welches in vielen Fällen auch noch mit der
kostenlosen Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben wird. Um das Angebot
wahrnehmen zu können, wird der Nutzer aufgefordert, sich mit seinen persönlichen
Daten anzumelden. Danach erhält der Nutzer eine Anmeldebestätigung und kann das
Angebot wahrnehmen. Nach ein paar Wochen erhält der Nutzer dann plötzlich eine
Zahlungsaufforderung wegen der Wahrnehmung des Angebots. Darin wird er darauf
hingewiesen, er habe sich zu einem bestimmten Termin für ein kostenpflichtiges
Angebot angemeldet und schulde daher eine entsprechende Vergütung. Zahlt der
Nutzer nicht auf Anhieb, so wird in der Regel ein Inkasso-Unternehmen oder auch
ein Rechtsanwalt mit der Eintreibung der behaupteten Forderung beauftragt. Die
Forderung wächst im Laufe der Zeit aufgrund der geltend gemachten Mahnkosten
immer weiter an.
Diese Masche führt leider in vielen Fällen dazu, dass
der ahnungslose Nutzer dem ausgeübten Druck nachgibt und den geforderten Betrag
bezahlt. Auf diese Weise verdienen einige Unternehmen nach wie vor viel Geld mit
der Angst der Leute. Eine aktuelle Liste (Stand 22.03.2007) solcher Unternehmen
sowie der entsprechenden Lockfallen-Domains ist unter www.verbraucherrechtliches.de/internet-vertragsfallen/
einsehbar.
II. Die Rechtslage
Die unter dem oben genannten Link
einsehbaren Domains werden nicht ohne Grund als Lockfallen bezeichnet. Der
Nutzer wird mit einem scheinbar kostenlosen Angebot gelockt und danach zur Kasse
gebeten. Die Angebotsseiten lassen eine Vergütungspflicht für das Angebot nicht
erkennen. Die Kostenpflichtigkeit des Angebots lässt sich in der Regel nur aus
den AGB des Anbieters entnehmen und dort meist nur an versteckter Stelle. Solche
Klauseln werden nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil, so dass eine
Vergütungspflicht für die angebotene Leistung nicht besteht. Gemäß § 305 c BGB
werden nämlich Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht
Vertragsbestandteil. Hierbei ist immer das Gesamtbild der jeweiligen Website,
sowie die Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise oder auf Grund
des Verhaltens des Verwenders bei Vertragsschluss an den typischen
Vertragsinhalt knüpft, maßgeblich.
Danach ist in den oben genannten
Fällen zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der jeweilige Domain-Betreiber
keinen Zahlungsanspruch gegen den überraschten Nutzer hat. Die IT-Recht-Knazlei
empfiehlt aber dennoch jedem Nutzer, der sich auf ein scheinbar kostenloses
Angebot einlässt, zuvor die zur Verfügung gestellten AGB des Unternehmens zu
lesen und auf eine eventuelle "Kostenpflichtigkeit" des Angebots zu untersuchen.
Auf diese Weise kann man sich den zu erwartenden Ärger von Vornherein ersparen.
III. Musterschreiben der IT-Recht-Kanzlei
Für den Fall, dass man
doch einmal in die Fänge einer der oben genannten Lockfallen-Domains gerät, ist
man natürlich nicht schutzlos gestellt. Die IT-Recht-Kanzlei stellt betroffenen
Nutzern folgendes Musterschreiben zur Verfügung, um auf unberechtigte
Zahlungsaufforderungen dubioser Unternehmen zu reagieren:
"Firma
Raffzahn
Straße
Ort
Betreff
Kundennummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit
habe ich von Ihnen eine Rechnung vom … über eine Forderung in Höhe von … €
erhalten. Als vergütungspflichtige Leistung haben Sie einen Jahreszugang für das
Internetportal … angegeben. Ich soll mich am 09.02.2007 auf Ihrer Internetseite
angemeldet und damit ein kostenpflichtiges Angebot angenommen haben. Mit E-Mail
vom … haben Sie den Rechnungsbetrag bei mir angemahnt.
Ihre Forderung
über den oben genannten Betrag ist unbegründet. Ich bin Ihnen gegenüber nicht
zur Zahlung verpflichtet, da die in Ihren AGB enthaltene Vergütungsklausel gegen
§ 305c BGB verstößt. Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen,
insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich
sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen
braucht, nicht Vertragsbestandteil. Hierbei ist immer das Gesamtbild der
jeweiligen Website, sowie die Erwartungen, die der redliche Verkehr
typischerweise oder auf Grund des Verhaltens des Verwenders bei Vertragsschluss
an den typischen Vertragsinhalt knüpft, maßgeblich.
Ihre Internetseite
war so aufgebaut, dass ich keine Vergütungspflicht erkennen konnte. Denn zum
Zeitpunkt der Anmeldung befand sich auf Ihrer Internetseite kein hinreichend
deutlicher Hinweis über die Vergütungspflicht Ihres Angebots. Ein entsprechender
Hinweis befand sich lediglich an sehr versteckter Stelle auf Ihrer Angebotsseite
und in Ihren AGB, die jedoch nur über einen Link erreichbar waren. Darüber
hinaus ist die von Ihnen angebotene Leistung auch nicht typischerweise
kostenpflichtig, so dass sich mir die Vergütungspflicht hätte aufdrängen müssen.
Im Internet finden sich vielmehr zahlreiche ähnliche, völlig kostenlose
Dienstleistungen, so dass ich nicht zwingend von einer Vergütungspflicht für Ihr
Angebot ausgehen musste.
Ich fordere Sie daher auf, von Ihrer Forderung
Abstand zu nehmen und weitere Zahlungsaufforderungen an mich zu unterlassen.
Sollten Sie meiner Aufforderung nicht Folge leisten, werde ich anwaltliche Hilfe
in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
"
Anmerkung: Ein solches Schreiben bietet natürlich noch keine Gewähr,
dass man anschließend in Ruhe gelassen wird. Es zeigt aber, dass man sich mit
der Materie beschäftigt hat und kann daher zumindest Eindruck schinden.
IV.Fazit
Wer für ein Angebot eine Rechnung erhält, von dem er
dachte, es sei kostenlos, sollte zunächst einmal überprüfen, ob die oben
genannten Voraussetzungen einer überraschenden Klausel wirklich vorliegen. Ist
dies der Fall, sollte man sich nicht durch diverse Forderungsschreiben
einschüchtern lassen und sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen.
Das von der IT-Recht-Kanzlei zur Verfügung gestellte Musterschreiben bietet
hierfür eine gute Basis.
Doch Vorsicht: Nicht jeder Fall ist gleich zu beurteilen. Wer sich nicht sicher ist, ob er tatsächlich das Opfer einer Lockfalle geworden ist oder ob er nicht vielleicht doch ein kostenpflichtiges Angebot wahrgenommen hat, welches zur Zahlung verpflichtet, sollte auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen. Außerdem sollte man die Möglichkeit nicht außer Acht lassen, dass die oben genannten Lock-Domain-Betreiber ihre Angebote irgendwann einmal an die gesetzlichen Voraussetzungen anpassen und von diesem Zeitpunkt an tatsächlich kostenpflichtig anbieten.
Quelle: Pressemitteilung IT-Recht Kanzlei