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Verkehrsunfall: Polizei rufen - oder lieber nicht?

Archivmeldung vom 30.10.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.10.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GTÜ / pixelio.de
Bild: GTÜ / pixelio.de

Quietschende Reifen, verbeultes Blech - was nun? Für rund 41 Prozent der Deutschen ist die Antwort klar: Sie sind überzeugt davon, dass sie nach einem Verkehrsunfall die Polizei rufen müssen. Dies zeigt eine repräsentative Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24. Dabei ist es bei leichteren Unfällen keineswegs vorgeschrieben, die Beamten zu verständigen. "Entsteht bei einem Zusammenstoß lediglich ein Blechschaden, können Betroffene dies auch untereinander regeln", erklärt Ela Orth von R+V24. Damit können sich die Unfallbeteiligten oft viel Zeit und Aufwand sparen - und der Polizei mehrere hunderttausend Einsätze pro Jahr.

Die aktuelle Studie der R+V24 zeigt: Jeder dritte Mann würde nach einem Unfall in jedem Fall die Polizei rufen (33 Prozent). Bei den Frauen würde sogar fast jede zweite die Notrufnummer wählen (48 Prozent). Das bedeutet mehr als eine Million Polizeieinsätze - von denen viele nicht notwendig wären: Auf deutschen Straßen hat es 2012 zwar 2,5 Millionen Mal gekracht. Doch bei mehr als 80 Prozent der Unfälle blieb es bei leichten Sachschäden.

Bei solchen "Bagatellschäden" müssen die Betroffenen die Polizei nicht verständigen. "Sind beide Parteien sich einig, können sie auch ohne die Beamten ihre Personalien austauschen", so Ela Orth von der R+V24.

Wichtige Tipps für die Unfallbeteiligten

  • Unfallbericht ausfüllen: Autofahrer sollten immer eine Kopie im Auto aufbewahren.
  • Gut zu wissen: Der Unfallbericht gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
  • Unfallstelle fotografieren. Adressen von Zeugen notieren.

Wann Unfallbeteiligte die Polizei rufen sollten

  • Wenn es Verletzte gab.
  • Bei unklarer Schuldfrage.
  • Bei hohen Sachschäden.
  • Wenn der Unfallgegner betrunken ist.
  • Wenn der Unfallgegner aus dem Ausland kommt.

Quelle: R+V24 (ots)

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