Damit die Tierliebe nicht zur Kündigung führt
Archivmeldung vom 26.07.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlIn Deutschland werden rund 23 Millionen Haustiere gehalten. Angesichts einer Mieterquote von 57 Prozent ist der Konflikt mit Nachbarn und Vermietern vorprogrammiert. „Das Halten von Tieren in Mietwohnungen ist nicht klar gesetzlich geregelt, entscheidend ist, was im Mietvertrag steht“, erläutert Xaver Kroner, Verbandsdirektor des VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) die Problematik.
Klauseln im Mietvertrag wie: „Das Halten von Haustieren ist generell
untersagt“, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam
(BGH VIII ZR 10/92). Die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen,
Goldhamstern oder Vögeln, von denen keine Belästigungen ausgehen,
gehört zum typischen Wohnungsgebrauch.
Das andauernde und schrille Pfeifen eines Graupapageis in einem Mehrfamilienhaus übersteigt allerdings die ortsübliche Lärmbelästigung und muss nicht hingenommen werden, urteilte das OLG Düsseldorf (5 Ss OWi 476/89).
Hunde und Katzen mit Zustimmung des Vermieters
Viele Mietverträge enthalten sogenannte Formularklauseln zur Tierhaltung. Diese besagen häufig, dass die Haltung von Tieren, sofern es sich nicht um die üblichen Kleintiere handelt, von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist. Mieter, die von einem Hund oder einer Katze als neuem Mitbewohner träumen, sollten also vor dem Kauf unbedingt die Genehmigung des Vermieters einholen. Im schlimmsten Fall kann sonst sogar die Kündigung drohen, etwa wenn ein Mieter die nach dem Mietvertrag unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt (Landgericht Hildesheim AZ: 7 S 4/06).
Nicht erlaubt: Kampfhunde und wild lebende Tiere
„Das Halten von Kampfhunden ist bei den meisten Wohnungsunternehmen verboten“, berichtet Kroner. Kommt es zum Prozess, haben die Zivilgerichte in der Vergangenheit den Vermietern zugebilligt, das Halten von Kampfhundrassen wie Bullterriern, Pitbulls und Staffordshire Bullterriern zu verbieten. So kam das Amtsgericht Frankfurt zu der Bewertung, dass ein Kampfhund eine potenzielle Störung des Hausfriedens darstellt. Hat der Vermieter seine Zustimmung versagt, sei die Haltung in einer Wohnung vertragswidrig (Az. 33 C 77/00-67).
Selbst ohne ein vertragliches Verbot unzulässig ist die Haltung von wild lebenden Tieren wie Skorpionen, Affen und Riesenschlangen (AG Hamm, Az.: 26 C 329/97). Und auch wenn der Tierhalter auf den Garten ausweicht: Ein Gepardengehege im Wohngebiet ist unzulässig, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az. 2 A 63/06).
Quelle: Pressemitteilung VdW Bayern