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Bußgeld

Archivmeldung vom 22.04.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.04.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Wer sich gegen Bußgeldbescheide wehrt, braucht häufig keine Strafe zahlen. Nahezu 2/3 aller Budgeldbescheide sind angreifbar. Ein Bericht von n-tv.de

Aus dem Inhalt:


Der Autofahrer kann diese Fehler jedoch nicht feststellen, da ihm keine Informationen über die Messung gegeben werden und er keine Akteneinsicht erhält. Bei den heute vielfältigen Meßmethoden werden unterschiedliche Kriterien herangezogen, weshalb der Betroffene selbst eine Überprüfung kaum durchführen kann. Viele tausend Bußgeldbescheide werden daher rechtskräftig, obwohl sie falsch sind. Auch wenn der Autofahrer selbst glaubt, er sei tatsächlich zu schnell gefahren, kann bereits eine um 1 Km/h falsche Messung zu einem Fahrverbot oder gar zum Führerscheinverlust führen, wenn z. B. später weitere Punkte hinzukommen!

Legt der Betroffene ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid ein, prüft die Behörde selbst noch einmal den gesamten Fall. Stellt sie Fehler fest, wird das Verfahren bereits jetzt eingestellt.

Problematisch ist dabei allerdings, daß sich der Autofahrer auf die Angaben der Behörde verlassen muß. Weitere Informationen erhält nur ein Rechtsanwalt. Deshalb sollte gegen jeden Bußgeldbescheid ausnahmslos Einspruch eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt kann sich dann über den konkreten Fall informieren und dem Autofahrer die Erfolgsaussichten weiterer Maßnahmen erläutern, sowie die notwendigen Schritte einleiten. Ist eine Rechtschutzversicherung vorhanden, werden die Kosten übernommen. Ohne eine Rechtsschutzversicherung sollte sich der Betroffene vor einem Termin beim Anwalt telefonisch über die Kosten informieren.

Wichtig ist jedoch, daß mit Zustellung eines Bescheides Fristen in Gang gesetzt werden, die unbedingt einzuhalten sind.

Daher muß schnell gehandelt werden. Erhält der Betroffene einen Anhörungsbogen, sollten lediglich die Pflichtangaben zur Person, bei Angaben zur Sache aber zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden.

» Autor: RA Kai Wiegand, Gießen

Quelle: http://n-tv.advogarant.de/index.jsp?Navi=NtTag&iContent=61

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