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Wie kann man sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wehren?

Archivmeldung vom 24.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Zur Zeit werden der IT-Recht-Kanzlei vermehrt Fälle zugetragen, in denen Personen über das Internet in ihrer persönlichen Ehre verletzt werden. Die geschilderten Verletzungshandlungen reichen von verbalen Beleidigungen bis hin zu kompromittierenden Fotos oder Filmstreifen, die ohne Wissen des Opfers im Internet veröffentlicht werden.

Häufig stecken hinter solchen Attacken Menschen aus dem näheren privaten oder geschäftlichen Umfeld des Opfers, wie beispielsweise der eifersüchtige Expartner oder ein übereifriger Konkurrent.

Das Opfer erfährt von den Verletzungshandlungen oftmals nur durch Dritte, denen von unbekannter Adresse ein dezenter Hinweis zugespielt wurde. Manchmal erdreistet sich der Täter aber auch, der geschädigten Person höchstpersönlich von seinen Verletzungshandlungen zu berichten, um dessen Erschütterung hautnah mitzuerleben zu können...

Derart in der Öffentlichkeit bloßgestellt, trauen sich viele Betroffene zunächst nicht, ihren Fall zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen. Zu groß ist die persönliche Kränkung, wenn man sich immer wieder mit den peinlichen Bildern oder verbalen Attacken auseinandersetzen muss. Dann doch lieber totschweigen und abwarten, bis wieder Gras über die Sache gewachsen ist. Aber ist das wirklich die richtige Verhaltensweise? Sollte man nicht lieber alle rechtlichen Register ziehen, um der Lage wieder Herr zu werden? Diese Entscheidung muss letztlich jeder für sich selbst treffen. Die IT-Recht-Kanzlei möchte mit diesem Beitrag jedoch aufzeigen, dass es wirkungsvolle Möglichkeiten gibt, sich gegen Angriffe gegen die persönliche Ehre zur Wehr zu setzen:

I. Einleitung: Wie weit reicht der gesetzliche Schutz vor Ehrverletzungen?

Das Recht der persönlichen Ehre stellt einen Spezialfall des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ dar, welches wiederum aus Art. 1 I, 2 I GG abgeleitet wird. Das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ schützt als umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit die Intim-, die Privat- und die Individualsphäre eines jeden Menschen. Das Recht der persönlichen Ehre gewährleistet dabei den Ehrenschutz einer Person. Dieser beinhaltet insbesondere den Schutz des Rufes und des Ansehen einer Person sowie deren soziale Geltung in den Augen anderer. Im Internet sind Ehrverletzungen beispielsweise durch das Einstellen von herabwürdigenden Texten denkbar, die nichts anderes bezwecken, als den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

II. Was gilt für das unerlaubte Einstellen von Bildern des Opfers?

Liegt die Verletzungshandlung in der unerlaubten Einstellung von Bildern des Betroffenen ins Internet, so greift der Schutz des Rechts am eigenen Bild. Dieser wird im Privatrecht durch die Vorschrift des § 22 KunstUrhG konkretisiert. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter Bildnis ist dabei jede Wiedergabe der äußeren Erscheinungsweise einer Person zu verstehen, durch die diese erkennbar ist (Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 430). Hierunter fallen neben Fotos auch Filmaufnahmen und Standbilder aus Filmaufnahmen des Abgebildeten. Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis ergeben sich nur in den gesetzlich geregelten Fällen der §§ 23 und 24 KunstUrhG. Hierunter fallen z. B. Bildnisse der Zeitgeschichte, auf denen etwa Politiker in der Öffentlichkeit abgebildet sind, oder Bildnisse für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, die beispielsweise von Kriminalbehörden zur Aufklärung eines Verbrechens verbreitet werden.

III. Welche Rechtsansprüche ergeben sich aus derartigen Verletzungshandlungen und wie kann man dagegen vorgehen?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im Zivilrecht zum einen als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB geschützt. Danach führt die rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu Ansprüchen auf Unterlassung, auf Beseitigung (etwa durch Widerruf, Berichtigung oder Ergänzung) und auf Gegendarstellung. Darüber hinaus kommen unter Umständen auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Hierbei ist dann zwischen immateriellen Schäden, also solchen Schäden, die sich nicht ausschließlich auf das Vermögen beziehen, und reinen Vermögensschäden zu differenzieren. Zum anderen unterfällt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutzbereich des § 1004 I BGB. Danach kann der Verletzte die Beseitigung der Beeinträchtigung für die Zukunft verlangen und bei Wiederholungsgefahr auch die Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen fordern.

Sämtliche Ansprüche sind im Wege der Klage durchsetzbar. Oftmals hat der Verletzte aber ein besonderes Interesse daran, seine Ansprüche möglichst schnell gerichtlich durchzusetzen, um die in die Öffentlichkeit gelangten Ehrverletzungen nicht länger hinnehmen zu müssen, als nötig. Für diesen Fall bietet das Gesetz die prozessuale Möglichkeit der einstweiligen Verfügung. Sie dient dazu, Ansprüche vorläufig, oftmals auch ohne mündliche Verhandlung, durch ein Gericht klären zu lassen, um dem Verletzten so schneller zu seinem Recht zu verhelfen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber stets die besondere Dringlichkeit einer Regelung. Diese wird bei andauernden Ehrverletzungen im Internet hinsichtlich der Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung regelmäßig vorliegen. Etwas anderes gilt jedoch für eventuell bestehende Schadensersatzansprüche. Diese können auch in einem späteren Verfahren noch geklärt werden, ohne dass dem Verletzten hieraus ein unzumutbarer Nachteil erwächst. Für Schadensersatzansprüche ist daher der zeitaufwendigere Klageweg unvermeidlich.

IV. Fazit:

Das Gesetz bietet einen umfassenden Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Neben den hier behandelten zivilrechtlichen Schutzmechanismen sollte man auch die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen den Verletzer in Betracht ziehen. Insoweit sind die §§ 185 ff. StGB einschlägig, die den Schutz der persönlichen Ehre gewährleisten sollen. Wer also Opfer einer Ehrverletzung im Internet wird, kann dem Täter auf verschiedene Weise zu Leibe rücken. Dieser wird sich spätestens dann, wenn er einen entsprechenden Gerichtsbeschluss oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in seinem Briefkasten vorfindet fragen, ob er sich seinen kurzen Triumph über das Opfer nicht doch vielleicht zu teuer erkauft hat.

Quelle: Pressemitteilung IT-Recht-Kanzlei

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