Vom Gericht schuldig gesprochen: Was passiert jetzt?
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Bild: pixabay.com; Titel: https:pixabay.comphotospalace justice brussels court; ID: 4781577; Autor: LVER
Wenn Sie in einem Strafverfahrene vom Gericht schuldig gesprochen werden, scheint das Urteil auf den ersten Augenblick in Stein gemeißelt. Als Angeklagter dürfen Sie jetzt aber noch längst nicht aufgeben. Ob Geldstrafe oder vielleicht sogar Freiheitsstrafe, Ihre Anwälte sollten sich umgehend mit möglichen Verfahren zur Anfechtung auseinandersetzen.
Berufung und Revision als Möglichkeit, um Urteil anzufechten
Nach dem Schulspruch im Gericht ist das Urteil für Sie als Angeklagter stets negativ ausgefallen. Das kann erst einmal sehr schockierend sein, dennoch sollten Sie an dieser Stelle nicht den Kopf in den Sand stecken. Es gibt nach wie vor die Möglichkeit, das Urteil anzufechten und mithilfe eines Berufungsverfahrens oder einer Revision dagegen vorzugehen. Sprechen Sie vorab jedoch mit Ihrem Anwalt, ob ein solches Verfahren sinnvoll ist. Stehen die Chancen schlecht, müssen Sie am Ende natürlich die Kosten tragen und Ihre Strafe dennoch begleichen beziehungsweise absitzen. In einigen Fällen kann ein Berufungsverfahren oder die Sprungrevision jedoch sehr erfolgversprechend sein. Im Berufungsprozess geht es dabei vor allem darum, Beweise noch einmal unter die Lupe zu nehmen oder auch neue Zeugen aufzurufen. In der Regel macht das dann Sinn, wenn sich nachträglich wichtige Zeugen melden oder berechtigte Zweifel an Ihrer Schuld aufkommen. Das Revisionsverfahren hingegen dient dazu, rechtliche Fehler während des Prozesses aufzudecken.
Maßnahmen nach einer Verurteilung mit Geldstrafe
Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, erhalten Sie das Urteil in Form von Tagessätzen. Der Tagessatz richtet sich dabei nach Ihren finanziellen Verhältnissen und stellt sicher, dass Sie aufgrund des Urteils nicht in die Privatinsolvenz rutschen können. Die Zahlung müssen Sie dann natürlich innerhalb der gesetzlichen Frist tätigen – die Aufforderung dazu kommt per Post. In der Regel zeigt sich der Gesetzgeber hier milde und Sie können bei Bedarf auch eine Ratenzahlung anfordern. Bleiben Zahlungen aus, müssen Sie aber dennoch mit harten Konsequenzen rechnen. Neben der Möglichkeit zur Pfändung wird im Härtefall auch auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zurückgegriffen. Abhängig von der Höhe des Betrags müssen Verurteilte dann eine bestimmte Zeit hinter Gittern verbringen.
Zur Freiheitsstrafe verurteilt – Informationen zum Ablauf
Wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, gibt es für den weiteren Ablauf zwei Möglichkeiten:
- Sie sitzen bereits in Untersuchungshaft und werden direkt vom Gerichtssaal wieder in die JVA gebracht. Die Zeit in Untersuchungshaft wird dann von der Haftstrafe aus dem Urteil abgezogen.
- Sie sind bislang nicht inhaftiert und können weiterhin auf freiem Fuß bleiben. Das gilt jedoch nur so lange, bis der Haftantritt ansteht.
- Eine Vorladung zum Haftantritt erhalten Sie übrigens erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Bis dahin haben Sie Zeit, sich um wichtige Alltagsangelegenheiten zu kümmern. Denken Sie darüber nach, wie es beispielsweise mit der Wohnung, dem Job oder auch dem eigenen Auto weitergehen soll. Das spart Ihnen unter Umständen hohe Kosten und viel Ärger während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt. Im endgültigen Brief der Staatsanwaltschaft findet sich dann bereits ein Termin, zu welchem Sie die Haft antreten müssen.
Haftantritt nicht angetreten: Was droht jetzt?
Das Muss im Haftantritt ist eher theoretisch. Sie können den Termin auch einfach verstreichen lassen, was wir Ihnen aber keinesfalls empfehlen. Denn die Justiz wertet das natürlich als negativen Faktor, der Ihnen in Zukunft weitere Probleme bei einem Gesuch um Bewährung bringen dürfte. Zudem wird die Staatsanwaltschaft nicht zögern, Ihnen alle angefallenen Kosten für die Personenfahndung in Rechnung zu stellen. Dass Sie früher oder später Ihre Haftstrafe antreten müssen, ist also unumgänglich. Sich vor der Polizei zu verstecken, klappt in einem geregelten Umfeld ohnehin nicht. Früher oder später wird man Sie am Wohnort oder der Arbeitsstelle antreffen und in Gewahrsam nehmen.
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