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Hohe Energiekosten: Jetzt Wohnung nachmessen

Archivmeldung vom 23.04.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.04.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Uli Carthäuser / pixelio.de
Bild: Uli Carthäuser / pixelio.de

80 Quadratmeter stehen im Mietvertrag, doch die Wohnung hat nur 75: Angesichts der explodierenden Energiepreise kann das Mieterinnen und Mietern teuer zu stehen kommen. Denn viele Heizkostenabrechnungen richten sich zumindest teilweise nach der Wohnfläche. Nachmessen lohnt sich, empfiehlt das R+V-Infocenter.

Bei Mietwohnungen schlagen die Betriebskosten mit mehr als zwei Euro pro Quadratmeter und Monat zu Buche - Tendenz stark steigend. "Wenn der Betriebskostenabrechnung eine zu große Wohnfläche zugrunde liegt, zahlen Mieterinnen und Mieter schnell hundert Euro zuviel im Jahr", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung.

Zehn-Prozent-Regel gilt nicht mehr

Wer eine Wohnung vermietet, darf die Heizkosten bis zur Hälfte nach Quadratmetern abrechnen. Auch die Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten ist nach Fläche erlaubt, wenn nicht in allen Wohnungen Wasserzähler installiert sind. Dann wird der Verbrauch des gesamten Hauses auf die jeweilige Wohnfläche umgelegt - je größer die eigene Mietfläche, umso höher ist die Rechnung. "Deshalb lohnt es sich immer nachzumessen und zu überprüfen, ob die Flächenangaben übereinstimmen. Dies gilt vor allem, seit der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat, dass für Betriebskosten die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist", rät R+V-Experte Rempel. "Davor mussten Mieterinnen und Mieter hier eine zehnprozentige Abweichung tolerieren."

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Wichtig: Die Wohnfläche entspricht nicht immer der Grundfläche. Vor allem bei Dachgeschosswohnungen kann die Wohnfläche deutlich geringer sein. Der Raum unterhalb von Schrägen zählt oft nicht oder nur teilweise. Das hängt auch davon ab, welche Art der Flächenberechnung im Mietvertrag festgehalten ist.
  • Ist keine Berechnungsmethode vereinbart, wenden Gerichte die Wohnflächenverordnung an. Das bedeutet, dass beispielsweise typische Kellerräume, Waschküchen oder Garagen nicht mitzählen.
  • Ist im Mietvertrag eine Wohnfläche fest vereinbart, kann eine größere Abweichung auch zur Minderung der Miete berechtigen. Die bloße Angabe der Mietfläche - etwa in der Betriebskostenabrechnung - reicht hierfür allerdings in der Regel nicht aus.
  • Auch für die Hausratversicherung ist es wichtig, die richtige Wohnfläche anzugeben. Sonst sind bei einem Schaden finanzielle Verluste möglich.

Quelle: R+V Infocenter (ots)

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