Schutz vor unerwünschter Werbung im Briefkasten
Archivmeldung vom 14.03.2013
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.03.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWer kennt das nicht: Im Briefkasten stapelt sich die Werbung – für die eigentliche Post bleibt kaum mehr Platz. Wie können sich Verbraucher gegen die Werbeflut wehren und was müssen sie akzeptieren? Dazu Tipps der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Fast täglich die gleiche Situation beim Leeren des Briefkastens: Vor lauter Werbung finden Empfänger kaum die eigentliche Post. Stattdessen quellen Flyer vom Lieferservice, Speisekarten vom Restaurant um die Ecke, Werbung für den neuesten Telefontarif oder Fitness-Angebote aus dem Briefkasten hervor – und werden von siebzig Prozent aller Verbraucher kaum beachtet. Andererseits wehren sich nur knapp 15 Prozent aller Haushalte mit einem entsprechenden Aufkleber gegen die Werbeflut. Doch hilft dieses Stopp-Zeichen wirklich? Und muss sich der Zusteller daran halten?
Anzeigenblätter sind keine Werbung!
Für viele Verbraucher sind Werbeflyer und kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter ein und dasselbe. Da letztere aber immer auch einen redaktionellen Teil enthalten, gelten sie nicht als Werbung (OLG Hamm, Az. I-4 U 42/11). „Wer den Einwurf dieser Blätter vermeiden möchte, muss am Briefkasten einen Hinweis anbringen, dass keine Anzeigen- und Wochenblätter erwünscht sind“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Zustellung von Werbebeilagen in Zeitungen oder Zeitschriften müssen Verbraucher jedoch tolerieren. Denn diese sind Bestandteil der abonnierten Zeitung und dürfen somit in den Briefkasten (OLG Karlsruhe, Az. 15 U 76/91) – da hilft auch kein Aufkleber.
Aufkleber gegen Werbung
Bei sonstigen Reklamesendungen gilt: Werbung ist nicht gleich Werbung! Ein wichtiger Unterschied ist, ob die Werbepost adressiert oder nicht adressiert ist. Denn: Persönlich adressierte Sendungen müssen Briefträger in jedem Fall zustellen – selbst wenn es sich hierbei um Werbung handelt.
Bei Werbematerial ohne konkrete Anschrift unterstellen Austräger zunächst, dass der Briefkasteninhaber mit der Wurfsendung einverstanden ist. Wer diese nicht will, der muss, so die D.A.S. Expertin, dies erst einmal deutlich machen: „Dazu reicht es aus, einen Aufkleber mit der Aufschrift ‚Keine Werbung einwerfen‘ gut sichtbar am Briefkasten anzubringen. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, sich an diese Anweisung zu halten. Und auch die Post bzw. jeder andere Werbeverteiler muss dieses Stopp-Zeichen beachten.“ Wer trotz Hinweis unerwünschte Wurfsendungen vorfindet, kann sich dagegen wehren.
Widerspruch möglich?
Egal ob adressierte oder nicht adressierte Werbung – ist der Einwurf der Reklamesendung ungewollt, müssen Verbraucher dies nicht tolerieren: Unerwünschte Werbebriefe können Verbraucher mit ihrem Absender versehen und wieder in den nächsten öffentlichen Briefkasten werfen. Es reicht der kurze, handschriftliche Vermerk „Annahme verweigert!“ auf dem Umschlag.
Ist der Werbebrief persönlich adressiert, kann der Empfänger sich wehren: Am besten das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, künftig auf weitere Werbeeinwürfe zu verzichten – idealerweise per Einschreiben mit Rückschein. „Der Verbraucher nimmt damit sein Widerspruchsrecht wahr“, so die D.A.S. Juristin und ergänzt: “Laut Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Abs. 4 BDSG) kann jeder der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprechen. Daran müssen sich die werbenden Firmen auch halten.“ Der Widerspruch ist übrigens jederzeit, auch nachträglich, möglich.
Landet weiterhin unerwünschte Post im Briefkasten, können Verbraucher dem werbenden Unternehmen im nächsten Schritt mit einer Unterlassungsklage drohen. Allerdings ist hier eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung