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Was muss vor dem Umzug renoviert werden?

Archivmeldung vom 01.11.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.11.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Immonet.de / OBI
Bild: Immonet.de / OBI

Nach langer Suche hat man sie endlich gefunden: Die perfekte Wohnung. Der Umzugstermin rückt näher. Spätestens wenn die letzte Kiste gepackt ist, entdeckt man die Wohnspuren an den Wänden und die Brandlöcher im Teppich und stellt sich die Frage: Was muss vor dem Auszug tatsächlich renoviert werden? Immonet hat einige Tipps zu Rechten und Pflichten.

Was sind Schönheitsreparaturen? Durch sogenannte "Schönheitsreparaturen" sollen Spuren beseitigt werden, die der Mieter in der Wohnung hinterlassen hat. Das sind in der Regel Abnutzungserscheinungen oder Mängel, die durch den Gebrauch entstanden sind. Zu Schönheitsreparaturen gehören:

  • Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Fußböden oder Reinigung der Teppichböden
  •  Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre
  • Streichen der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und Außentüren

Keine Schönheitsreparaturen sind beispielsweise: Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder das Erneuern von Teppichböden.

Müssen für die Schönheitsreparaturen Profis beauftragt werden? Nein. Laut Paragraf 243 kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Bewohner die Malerarbeiten absolut perfekt ausführt. Man darf allerdings auch nicht pfuschen. Ungleichmäßig gestrichene Wände und schräg aufgeklebte Tapeten muss der Vermieter nicht hinnehmen. Als Mieter ist man ebenfalls dazu verpflichtet, vor dem Auszug gesprungene Scheiben, Fliesen, Dellen in Türen oder Kratzer in der Badewanne auszubessern - vorausgesetzt, man hat die Schäden selbst verursacht.

Vor dem Pinselschwingen erst in den Mietvertrag gucken Grundsätzlich muss kein Mieter beim Auszug renovieren - es sei denn, es steht im Mietvertrag. Ist das der Fall, ist häufig auch festgelegt, in welchen Zeiträumen Küche, Bad oder Wohnzimmer gestrichen werden müssen. Zulässig sind allerdings nur die folgenden Fristen:

  • Alle drei Jahre: Streichen der Küche und Bäder
  • Alle fünf Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten streichen
  • Alle sieben Jahre: Andere Räume und Türen sowie Fenster streichen

Diese Vorgaben sind aber nur dann rechtmäßig, wenn die Frist mit dem Einzug beginnt. Unzulässig sind starre Fristen, also Klauseln die den Eindruck erwecken, der Mieter müsse zu festgelegten Terminen streichen.

Ein Beispiel: Nicht zulässig ist die Formulierung: "Der Mieter muss alle drei Jahre Bad und Küche streichen." Zulässig ist hingegen der Satz. "Im Allgemeinen werden alle drei Jahre Schönheitsreparaturen in der Küche und im Bad erforderlich sein." Denn sehen Bad oder Küche noch top aus, muss man keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Nur wenn die Wände fleckig sind oder in auffälligen Farbtönen bemalt wurden, muss vor dem Auszug gestrichen werden. Oder konkreter: Wer beispielsweise nur drei Monate in seiner Wohnung lebt und Wände hat, die wie frisch gestrichen aussehen, muss vor dem Auszug nicht streichen.

Tipp: Dokumentieren Sie vor dem Einzug den Zustand der Wohnung und machen Sie Fotos. Nur so können Sie nachher beweisen, wie abgewohnt oder gut in Schuss ihre Behausung ist.

Quelle: Immonet.de (ots)

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