Wann der Zoll in Ihre Brieftasche guckt
Archivmeldung vom 04.08.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Oliver RandakWer seinen Urlaub außer Landes verbringen will, sollte keine zu pralle Börse mitnehmen: Ab 10.000 Euro müssen Geldbestand, Mittelherkunft und Urlaubsziel dem Zoll gemeldet werden. Ein Verstoß ist teuer - im Extremfall drohen Bußgelder bis zu einer Million Euro.
Urlauber müssen verschärfte Gepflogenheiten beachten, wenn sie ihre
Ferien außerhalb Deutschlands verbringen wollen. Dabei ist die Wahl des
Reisemittels unerheblich: Egal ob sie Flieger, Pkw, Schiff oder Zug
benutzen, beim Grenzübertritt sind mitgeführte Barmittel ab 10.000 Euro
zu deklarieren. Diese Meldepflicht gilt neben mitgeführten Euro-,
Franken oder Dollar-Scheinen auch für Reiseschecks, Wertpapiere,
elektronisches Geld, Sparbücher oder fällige Zinskupons im Gepäck.
Sofern die Summe in Euro umgerechnet fünfstellig wird, bestehen
besondere Meldepflichten. Auslöser dieser Kontrollen am Zoll ist die
EU-Verordnung 1889/2005, wonach Bürger Barmittel nicht nur anmelden,
sondern auch zusätzlich den Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos
erläutern müssen.
Das sollten Urlauber und Geschäftsreisende
ernst nehmen. Verstöße gegen die Anmelde- und Anzeigepflicht können als
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet
werden. Für eine Verletzung der Anmeldepflicht müssen die Gelder noch
nicht einmal aus illegalen oder unversteuerten Quellen stammen. Dabei
gibt es zwei verschiedene Meldeverfahren, je nach Reiseziel.
Reisen in Nicht-EU-Länder
Geht es in ein Drittland wie die Schweiz, die Türkei, Tunesien oder die USA oder von dort wieder zurück in die EU, sind mitgeführte Geld- und Wertpapierbestände zwingend eigenständig zu melden. Die schriftliche Deklaration erfolgt bei der Zollstelle des EU-Mitgliedsstaates, über das ein Drittland angesteuert wird - oder von dem aus die Rückreise ins Europäische Gemeinschaftsgebiet erfolgt. Was kaum jemand weiß: Hat das dortige Zollamt gerade geschlossen, darf der Grenzübertritt nicht erfolgen. Denn Reisende haben sich vorab über die Öffnungszeiten zu informieren. Die Anmeldepflicht besteht auch, wenn der Zöllner Reisende durchwinkt.
Fährt
ein Kölner nach Amsterdam, um von dort in den Florida-Urlaub zu
fliegen, muss er zweimal an seine Reiseschecks im Handgepäck denken.
Erst hat er bei der Einreise nach Holland fragenden Beamten Auskunft zu
erteilen und am Flughafen muss er sich an den zuständigen Schalter
wenden, um dort die Beweggründe für die mitgeführten Schecks
schriftlich zu erläutern.
Urlauber müssen ausreichend Zeit vor dem Flug einkalkulieren
Für diese Formalien sollten Urlauber ausreichend Zeit vor dem Flug einkalkulieren, etwa von Frankfurt in die Türkei. Denn bei Barmitteln im Wert ab 10.000 Euro ist nicht nur der genaue Bestand aufzuschreiben. Zusätzlich möchten die EU-Zöllner Name und Anschrift des Reisenden wissen und fordern Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln. Ganz delikat wird es dann bei den Fragen, woher das mitgeführte Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und wer Eigentümer und Empfänger ist. Auf dem hierfür extra kreierten Vordruck ist zum Beispiel vollständig und gut lesbar einzutragen, dass die Zinskupons zur Einlösung auf einer Bank auf den Cayman-Inseln vorgesehen sind oder die Aktien im Gepäck vom Sohn stammen. Führt der Flug umgekehrt wieder zurück in die EU, muss die gleiche Prozedur wieder vorgenommen werden, diesmal am besonders gekennzeichneten roten Ausgang für anmeldepflichtige Waren. Die gleichen Infos möchte der österreichische Zöllner haben, wenn es mit dem Pkw nach Liechtenstein geht. Dort ist das Zollamt Feldkirch bei den Hin- und Rückfahrt die Anlaufstelle.
Geht
die Fahrt mit der Bahn nach Zürich, ist für die neuen Zolldeklarationen
nicht extra ein Zwischenstopp in Basel notwendig. Bares und Wertpapiere
sind - faktisch als Serviceleistung - direkt bei den Zugkontrolleuren
anmeldbar. Die führen extra alle erforderlichen Anmeldevordrucke mit
sich. Kein Entrinnen gibt es auch über den Seeweg. Wer von Hamburg aus
Norwegen ansteuert, kann zuvor seine schriftliche Anmeldung bei der für
den Landungsplatz zuständigen Zollstelle abgeben.
Reisen innerhalb der EU
Wollen sich Urlauber hingegen innerhalb des EU-Raums erholen, sind die Gelder nur auf Nachfrage von Zoll oder Bundespolizei mitzuteilen. Die Beamten haken aber nicht nur in Grenzgebieten nach, Kontrollen sind an jedem Ort in Deutschland möglich. In der Regel geschieht dies jedoch im grenznahen Gebiet im Umkreis von 30 und beim Meer 50 km durch mobile Kontrolltrupps, die vor allem in der Nähe zu Luxemburg und der Schweiz tätig sind. Dann ist neben den Personalien mündlich Auskunft zu Herkunft und Verwendungszweck Pflicht.
Bei der Anfrage sind dann neben den
mitgeführten Zahlungsmitteln nach Art, Zahl und Wert auch Herkunft, der
wirtschaftlich Berechtigte sowie Verwendungszweck zu erläutern. Eine
zwingende Auskunft bei Nachfrage ist zwar nur erforderlich, wenn der
Schwellenwert von 10.000 € erreicht wird. Die Zöllner können bei
Verdacht aber auch gefundene kleinere Geldbeträge an die zuständigen
Behörden melden. Reisen mehrere Personen gemeinsam, ist meist nicht
eindeutig, wem die Gelder etwa im gemeinsamen Handgepäck zuzuordnen
sind. Lagern in der Handtasche der Ehefrau für 15.000 € Reiseschecks,
wird ihr das Bare zugerechnet. Kompliziert wird es, wenn etwa der
Kegelclub per Bus die Grenze wechselt und der Kassenwart auf dem
Ersparten sämtlicher Mitglieder sitzt. Hier ist es ratsam, entweder das
Geld zuvor aufzuteilen oder zur Vorsicht brav Meldung zu machen.
Konsequenzen der Meldepflichten
Die flächendeckend eingesammelten Daten sind per EDV unter den einzelnen Staaten austauschbar. Der französische Zoll kann also bei verdächtigen Reisenden aus München oder Düsseldorf an Zoll-, Polizei-, Justiz- und sonstige Verwaltungsämter nach Deutschland melden,. Diese personenbezogenen Daten dürfen auch an Finanzämter gehen, soweit die für die Steuerfestsetzung oder ein Hinterziehungsverfahren relevant erscheinen. Das kann der Zöllner an der Grenze wohl kaum auf Anhieb beurteilen. Also wird er im Zweifel eher den Dienstweg einhalten. Bei Angabe einer Bank in Andorra oder Monaco als Zielort oder Tafelpapieren im Rucksack ist der Verdacht auf Schwarzgeld schon sehr nahe liegend, die Mitteilung ans Finanzamt wird nicht ausbleiben. Die kritischen Fragen des heimischen Finanzbeamten sind dann schon vorprogrammiert, wenn der Urlauber nach den Ferien wieder zu Hause ist.
Finden
die Zöllner kritische Geldbestände oder Depotauszüge, geben sie die
Informationen lediglich weiter. Sie nehmen im Rahmen ihrer Kontrollen
weder steuerliche Prüfungen vor, noch ermitteln sie gegen den
Betroffenen strafrechtlich. Diese rechtliche Einordnung ist wichtig.
Denn damit bleibt die Option erhalten, noch schnell eine Selbstanzeige
beim Fiskus einzureichen. Der Sachbearbeiter im heimischen Finanzamt
kann erst durch anschließendes Aktenstudium entscheiden, ob er mit den
Infos vom Zoll was anfangen kann. Insoweit bleibt also ein Zeitfenster,
um bislang unversteuerte Kapitaleinnahmen nachzumelden. Dies Fenster
schließt sich aber, wenn Finanzbeamte ein Steuerstrafverfahren
einleiten oder vor Ort erscheinen. Dabei wird die Zeit zwischen
Zollkontrolle und Auswertung der Unterlagen knapp, um noch alle
Kapitaleinnahmen und Börsengeschäfte lückenlos aufzulisten.