Was tun bei einem Bußgeldbescheid?
Archivmeldung vom 02.06.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittSchönes Wetter veranlasst viele zu einem Kurzurlaub oder einem verlängerten Wochenende. Kein Wunder, dass es sich dann auf deutschen Straßen staut – zum Ärger der Erholung suchenden Autofahrer! Gerade in solchen Stresssituationen kann es zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kommen. Die Folge: Nach dem entspannten Ausflug flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Wie das Bußgeldverfahren anschließend weiterläuft, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Während Verwarnungen meist ein Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro zur Folge haben, können Bußgelder deutlich höher ausfallen und werden in der Regel zusätzlich mit der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) geahndet. Welches Vergehen wie viel kostet ist im sogenannten Bußgeldkatalog aufgeführt, die Anzahl der jeweils fälligen Punkte ist in einem Anhang der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden. „Kommt es zu einem ‚bußgeldwürdigen‘ Verhalten, wird der Betroffene entweder direkt vor Ort oder per Post durch einen Anhörungsbogen mit dem konkreten Tatvorwurf konfrontiert. Damit erhält der vermeintliche ‚Verkehrssünder‘ die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er kann aber jederzeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn: Verpflichtend sind lediglich Angaben zur Person! Anschließend entscheidet die ermittelnde Behörde, ob anhand der vorliegenden Fakten das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bezahlt der Verkehrssünder die im Bußgeldbescheid festgesetzte Strafe, ist das Verfahren abgeschlossen.
Verkehrsverstoß in der Probezeit?
Schon für “alte Hasen“ im Straßenverkehr ist der Bußgeldbescheid ein Grund zum Ärgern. Für Fahranfänger kommt neben dem ersten Schreck noch die Verunsicherung hinzu, welche Folgen der Verkehrsverstoß für sie haben kann. Ist zum Beispiel bei zu schnellem Fahren in der Probezeit gleich der Führerschein weg? „Flattert dem Übeltäter ein Bußgeldbescheid ins Haus, hängen die Konsequenzen zunächst von der Schwere des Verstoßes ab. Verwarnungen etwa für Falschparken, die mit einem Geldbetrag von bis zu 35 Euro geahndet werden, bedeuten noch keinen Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe“, erklärt die D.A.S. Juristin. Anders sieht es bei einem schweren Verstoß (sogenannter A-Verstoß) wie Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aus. „Dann muss der Fahranfänger auf eigene Kosten an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Dasselbe gilt für zwei leichte Verstöße (B-Verstöße), wie zum Beispiel Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung oder Fahren mit abgefahrenen Reifen. Wer innerhalb der Probezeit zweimal eine Verkehrssünde begeht, erhält eine schriftliche Verwarnung. Und: Dem Anfänger wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung angeraten. Beim dritten Verstoß innerhalb der Probezeit ist der Führerschein dann für mindestens die nächsten drei Monate weg! Tipp: Eine genaue Unterteilung in A-und B-Verstöße findet sich in der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Folgen sind in § 2a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Rund 15 Prozent aller Bußgeldbescheide sind falsch, gerade bei Geschwindigkeitskontrollen können technische Messfehler auftreten. Daher kann es sich lohnen, bei Zweifeln über die Richtigkeit eines Bußgeldbescheids Einspruch nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) einzulegen. Doch dieser Einspruch muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen, welche bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids läuft. „Eine Begründung für den Einspruch ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich“, so die D.A.S. Expertin. Es kann jedoch auch Vorteile haben, Entlastungsbeweise oder -zeugen frühzeitig anzugeben. Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn der Halter des Wagens nicht der Verkehrssünder war, sondern ein anderer Fahrer. Der Bußgeldbescheid gegen den eigentlichen Verkehrssünder muss dann innerhalb der nächsten drei Monate ergehen, sonst gilt die Tat als verjährt. Sobald der Einspruch eingegangen ist, prüft die Behörde den Bußgeldbescheid erneut. Bleibt sie bei ihrer Ansicht, wird der Fall über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht weitergeleitet. Im anschließenden Gerichtsverfahren wird dann über die Buße (Minderung oder Erhöhung) beziehungsweise über Freispruch und Einstellung des Verfahrens entschieden.
Strafzettel aus dem Ausland?
Im Ausland gehen viele Touristen davon aus, dass sie bei einem Verkehrsverstoß ungeschoren davonkommen, wenn sie nicht gleich vor Ort abkassiert werden. Aber: „Seit 2010 darf das Bundesamt für Justiz Bußgeldbescheide ab 70 Euro aus den meisten europäischen Ländern vollstrecken“, warnt die D.A.S. Juristin.
Wichtig: Ein deutscher Führerschein kann im Ausland nicht entzogen, wohl aber ein Fahrverbot verhängt werden. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nur auf das Urlaubsland, nicht auf Deutschland. Selbst mit deutscher Amtshilfe können die ausländischen Behörden einem heimgekehrten Urlauber den Führerschein nicht entziehen lassen. Punkte im Verkehrszentralregister gibt es nur für in Deutschland begangene Verstöße.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung