Adoption im In- und Ausland: Rechtsfragen rund um den Kinderwunsch
Archivmeldung vom 11.10.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIn den USA haben es Angelina Jolie und Madonna vorgemacht - in Deutschland etwa Ex-Kanzler Schröder, Günther Jauch und Thomas Gottschalk: Die Adoption ist nicht nur bei Prominenten, sondern auch bei ganz normalen Paaren eine Möglichkeit, den eigenen Kinderwunsch zu erfüllen.
Dabei haben sog. Auslandsadoptionen an
Bedeutung gewonnen. Eines von drei im Jahre 2002 adoptierten Kindern
hatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für den Regelfall einer gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes
durch ein Ehepaar ist nach deutschem Recht erforderlich, dass die
Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein
Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Die Adoption muss zu einer
nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Lebensstellung und/oder
der Rechtsstellung des Kindes führen. Ferner soll der Adoption eine
angemessene Pflegezeit des Kindes bei den Adoptiveltern
vorausgegangen sein.
Die Adoption wird auf notariell zu beurkundenden Antrag vom
Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Mindestens ein künftiger
Elternteil muss 25 Jahre oder älter sein, der andere mindestens 21.
Der Altersabstand zu dem Adoptivkind darf 40 Jahre in der Regel nicht
übersteigen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes, im Regelfall also
dessen leibliche Eltern bzw. ein Vormund, müssen grundsätzlich in
notarieller Form in die Adoption einwilligen.
Ist die Adoption gültig, hat das Kind im Verhältnis zu den
Adoptiveltern und deren Verwandten dieselben Rechte und Pflichten wie
"reguläre" Nachkommen. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-,
Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Verwandtschaftsbande des
Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und deren Familie erlöschen
hingegen. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der
Annehmenden, es führt also den Nachnamen der Adoptiveltern. Ein
ausländisches Kind erwirbt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Paare versuchen, ihren Kinderwunsch im Wege einer
"Auslandsadoption" zu realisieren, gibt es dafür verschiedene Motive.
Für einige stehen vorgeblich laxere ausländische Rechtsregeln und
kürzere Wartezeiten im Vordergrund. Andere möchten benachteiligten
Kindern eine Zukunftsperspektive bieten.
Auch gibt es Fälle, in denen deutsche Eheleute die Anerkennung
einer im Ausland durchgeführten Adoption wünschen. Es ist in allen
diesen Fällen einer Adoption mit Auslandsberührung zunächst zu
klären, welchem Recht die Adoption unterliegt. Zusätzlich können das
Haager Adoptionsübereinkommen und das Adoptionswirkungsgesetz zu
beachten sein.
Der Notar berät umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption und ermittelt das im konkreten Fall anwendbare Recht. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, entwirft er die notwendigen Anträge und Einwilligungen, klärt über zu beschaffende Unterlagen auf und reicht den beurkundeten Antrag zum Vormundschaftsgericht ein, um den Adoptionsbeschluss herbeizuführen. All dies erledigt der Notar zu niedrigen Kosten. Dr. Markus Stuppi von der Notarkammer Pfalz: "Im Regelfall löst eine Minderjährigenadoption Notargebühren von nicht einmal 50,- Euro aus, Beratung und alle Nebenkosten inklusive".
Quelle: Pressemitteilung Informationsdienst Notar und Recht