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Unwetterschäden in möblierter Wohnung: Wer zahlt?

Archivmeldung vom 01.06.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.06.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Gewitter, Sturm, Überspannung, Unwetter (Symbolbild)
Gewitter, Sturm, Überspannung, Unwetter (Symbolbild)

Bild: Josef Türk jun. / pixelio.de

Ob Einbauküche oder komplette Einrichtung: Viele Wohnungen werden ganz oder zum Teil möbliert vermietet. Das verkompliziert die Rechtslage bei Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung, so das Infocenter der R+V Versicherung.

Ganz gleich, um wie viel und welche Gegenstände es sich handelt: "Wenn Hausrat mitvermietet wird, ist er Eigentum der Vermieterseite - und diese ist dann auch bei Schäden in der Pflicht", sagt Christine Gilles, Expertin für Sachschäden bei der R+V Versicherung. Anders sieht es bei allem aus, was die Bewohnerinnen und Bewohnern mitbringen. "Dafür sind sie selbst verantwortlich."

Elementarschäden einschließen

Grundsätzlich können beide Parteien ihr Hab und Gut mit einer Hausratversicherung absichern. "Diese muss immer den Zusatzbaustein Elementarschäden oder Naturgefahren enthalten, damit Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung abgesichert sind", sagt R+V-Expertin Gilles. Allerdings decken nicht alle Versicherer möblierte Wohnungen ab. "Einige machen es gar nicht, andere nur im Ausnahmefall. Manchmal läuft es über die Hausratversicherung, manchmal als gewerbliches Risiko in der Sach-Inhaltsversicherung", so Gilles weiter. Deshalb sollten Vermieterinnen und Vermieter der Versicherung unbedingt mitteilen, dass es um den Hausrat für eine vermietete Wohnung geht. "Zudem sollte klar sein, wer welche Möbel und Gegenstände mit in seine Versicherung aufnimmt."

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Die Regeln für möblierte Wohnungen gelten auch für Ferienwohnungen oder andere kurzzeitig vermietete Unterkünfte.
  • Vermieterinnen und Vermieter können von der Mietpartei nicht verlangen, eine Hausratversicherung abzuschließen. Sie dürfen jedoch darauf hinweisen.
  • Die Kosten für die Hausratversicherung einer möblierten Wohnung können auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Bei einer unmöblierten Wohnung ist dies nicht möglich.
  • Wer ein Mietobjekt besitzt, kann die Wohngebäudeversicherung in der Regel ebenfalls um Elementarschäden erweitern.
  • Der Zusatzbaustein Naturgefahren deckt Schäden durch Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch ab.

Quelle: R+V Infocenter (ots)

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